Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§. 104. 
Bei wechselnden Anstellungen oder Beschäftigungen eines Pensionairs im 
Civildienst darf im Laufe eines Kalenderjahres die nach §. 102. Litt. c. zulässige 
Gewährung von Pension und Dienstzulage neben dem Civileinkommen den Ge- 
sammtbetrag für sechs Monate nicht übersteigen. 
§. 105. 
Wer über das in dem §. 102. Litt. c. angegebene Zeitmaaß hinaus 
die Pension oder einen ihm nicht zustehenden Theilbetrag derselben forterhebt, 
muß sich bis zur völligen Deckung der stattgefundenen Ueberhebung Abzüge 
von seinem Diensteinkommen oder seinen nächstfolgenden Pensionsraten gefallen 
lassen.  
§. 106. 
Unter Civildienst im Sinne der vorstehenden Paragraphen ist jeder Dienst 
beziehungsweise jede Beschäftigung eines Beamten zu verstehen, für welchen ein 
Entgelt (die Naturalien nach ihrem Geldwerth gerechnet) aus einer öffentlichen 
Reichs-, Staats- oder Gemeindekasse direkt oder indirekt gewährt wird; ferner 
der Dienst bei ständischen oder solchen Instituten welche ganz oder zum Theil 
aus Mitteln des Staats oder der Gemeinden unterhalten werden. 
Dienstverrichtungen, in welchen dem Pensionair die Eigenschaft eines 
Beamten nicht beigelegt ist, gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage- 
oder Wochenlohn oder bloßen Kopialienverdienst gehören nicht hierher. 
§. 107. 
Den im Civildienst angestellten Militairpensionairen wird bei ihrem Aus- 
scheiden aus diesem Dienst, wenn sie in demselben entweder gar keine oder eine 
geringere oder eine dem Betrage der Invalidenpension nur gleiche Civilpension 
erdient haben, an Stelle derselben die gesetzliche Invalidenpension aus Militair- 
fonds wieder angewiesen. 
Haben dieselben jedoch in den von ihnen bekleideten Civilstellen den An- 
spruch auf eine höhere Pension erworben, so wird der Betrag der Invaliden- 
pension hierauf in Anrechnung gebracht und nur der Mehrbetrag aus dem be- 
treffenden Civilpensionsfonds bestritten. 
Die Pensions- und Verstümmelungszulagen bleiben bei dieser Berech- 
nung außer Betracht und werden unter allen Umständen aus Militairfonds 
bestritten. 
 §. 108. 
Den im Kommunal- und Institutendienst etc. angestellten Militairpensio- 
nairen, denen bei ihrer Pensionirung aus diesem Dienst die früher zurück- 
gelegte Militairdienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit nicht angerechnet wird, ist 
bis zur Erreichung desjenigen Pensionssatzes, den sie für die Gesammtdienst- 
zeit zu beanspruchen haben würden, die früher erdiente Invalidenpension zu 
gewähren. 
 §. 109. 
  
 
	        
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