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§. 104.
Bei wechselnden Anstellungen oder Beschäftigungen eines Pensionairs im
Civildienst darf im Laufe eines Kalenderjahres die nach §. 102. Litt. c. zulässige
Gewährung von Pension und Dienstzulage neben dem Civileinkommen den Ge-
sammtbetrag für sechs Monate nicht übersteigen.
§. 105.
Wer über das in dem §. 102. Litt. c. angegebene Zeitmaaß hinaus
die Pension oder einen ihm nicht zustehenden Theilbetrag derselben forterhebt,
muß sich bis zur völligen Deckung der stattgefundenen Ueberhebung Abzüge
von seinem Diensteinkommen oder seinen nächstfolgenden Pensionsraten gefallen
lassen.
§. 106.
Unter Civildienst im Sinne der vorstehenden Paragraphen ist jeder Dienst
beziehungsweise jede Beschäftigung eines Beamten zu verstehen, für welchen ein
Entgelt (die Naturalien nach ihrem Geldwerth gerechnet) aus einer öffentlichen
Reichs-, Staats- oder Gemeindekasse direkt oder indirekt gewährt wird; ferner
der Dienst bei ständischen oder solchen Instituten welche ganz oder zum Theil
aus Mitteln des Staats oder der Gemeinden unterhalten werden.
Dienstverrichtungen, in welchen dem Pensionair die Eigenschaft eines
Beamten nicht beigelegt ist, gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage-
oder Wochenlohn oder bloßen Kopialienverdienst gehören nicht hierher.
§. 107.
Den im Civildienst angestellten Militairpensionairen wird bei ihrem Aus-
scheiden aus diesem Dienst, wenn sie in demselben entweder gar keine oder eine
geringere oder eine dem Betrage der Invalidenpension nur gleiche Civilpension
erdient haben, an Stelle derselben die gesetzliche Invalidenpension aus Militair-
fonds wieder angewiesen.
Haben dieselben jedoch in den von ihnen bekleideten Civilstellen den An-
spruch auf eine höhere Pension erworben, so wird der Betrag der Invaliden-
pension hierauf in Anrechnung gebracht und nur der Mehrbetrag aus dem be-
treffenden Civilpensionsfonds bestritten.
Die Pensions- und Verstümmelungszulagen bleiben bei dieser Berech-
nung außer Betracht und werden unter allen Umständen aus Militairfonds
bestritten.
§. 108.
Den im Kommunal- und Institutendienst etc. angestellten Militairpensio-
nairen, denen bei ihrer Pensionirung aus diesem Dienst die früher zurück-
gelegte Militairdienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit nicht angerechnet wird, ist
bis zur Erreichung desjenigen Pensionssatzes, den sie für die Gesammtdienst-
zeit zu beanspruchen haben würden, die früher erdiente Invalidenpension zu
gewähren.
§. 109.