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Reichs-Gesetzblatt.
No. 32.
(Nr. 672.) Verordnung, betreffend den Diensteid der unmittelbaren Reichsbeamten. Vom
29. Juni 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikels 18. der Reichsverfassung vom 16. April 1871.
(Reichsgesetzbl. S. 63.), im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:
Der Diensteid aller Reichsbeamten, deren Anstellung vom Kaiser ausgeht,
wird, sofern nicht durch Reichsgesetz eine andere Bestimmung getroffen ist, in nach-
stehender Form geleistet:
Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß,
nachdem ich zum Beamten des Deutschen Reichs bestellt worden bin,
ich in dieser meiner Eigenschaft Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser treu
und gehorsam sein, die Reichsverfassung und die Gesetze des Reichs be-
obachten und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach
meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen will, so wahr mir
Gott helfe u. s. w.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Juni 1871.
(I. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1871. *54 (Nr. 673.)
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1871.