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Reichs-Gesetzblatt.
No. 36.
(Nr. 690.) Gesetz, betreffend die Einführung des Artikels 33. der Reichsverfassung in Elsaß-
Lothringen. Vom 17. Juli 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was folgt:
§. 1.
Der Artikel 33. der Verfassung des Deutschen Reichs, welcher lautet:
Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von ge-
meinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage
zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebiets-
theile.
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates
befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und
dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als
daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unter-
liegen.
tritt in Elsaß-Lothringen am 1. Januar 1872. in Wirksamkeit.
§. 2.
In Beziehung auf einzelne Gegenstände kann die Vorschrift im zweiten
Absatz des vorstehenden Artikels durch Kaiserliche Verordnung schon vor dem
1. Januar 1872. unbeschränkt oder mit Beschränkungen in Wirksamkeit gesetzt
werden.
§. 3.
Der Ertrag der durch das Gesetz vom heutigen Tage eingeführten Zölle
und Steuern und der durch die Verordnung Unseres General-Gouverneurs vom
7. Juni d. J. (Straßburger Zeitung Nr. 137.) eingeführten Tabacksteuer fließt
von dem im §. 1. bezeichneten Tage ab in die Reichskasse.
Reichs-Gesetzbl. 1871. 58 Die-
Ausgegeben zu Berlin den 27. August 1871.