Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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und  aus  der  Kriegskosten-    Entschädigung  ein  Betrag  von  3,600,000  Mark,  im
Ganzen  also  3,739,946  Mark  25  Pf.  zur  Verfügung  gestellt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  9.  Februar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.







(Nr.  1045.)  Gesetz,  betreffend  die  Verwendungen  aus  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung.
  Vom  10.  Februar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:  

§.  1.
Die  von  der  Reichs-Hauptkasse  im  Jahre  1873  aus  Anlaß  des  Krieges
gegen  Frankreich  für  gemeinsame  Zwecke  verausgabten  Kosten  sind,  soweit  dieselben
    nicht  unter  Ziffer  9  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  217)  fallen,  mit  noch  126,211  Thlr.  6  Sgr.  1  Pf.  aus  der  von
Frankreich  gezahlten  Kriegskosten-Entschädigung  §. 2.  vorweg  zu  bestreiten.



Die  dem  Reichskanzler  im  Artikel  2  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  185)  ertheilte  Ermächtigung,  die  durch  die  Kriegführung
wider  Frankreich  dem  ehemaligen  Norddeutschen  Bunde  erwachsenen  Ausgaben
aus  dem  Antheile  desselben  an  der  französischen  Kriegskosten-  Entschädigung
einschließlich  der  Zinserträge  dieses  Antheils  zu  bestreiten,  dauert  fort.

Dem  Reichstage  ist  bei  der  nächsten  ordentlichen  Zusammenkunft    desselben
über  die  Ausführung  dieser    Bestimmung  Rechenschaft  zu  geben.  Sorweit  die
Ausführung  dann  noch  nicht  erfolgt  ist,  bleibt  hinsichtlich    der  weiteren  Fortdauer
der  im  Vorstehenden  bezeichneten  Ermächtigung  gesetzliche  Anordnung  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kraiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  10.  Februar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.