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Reichs-Gesetzblatt
41.
(Nr. 709.) Gesetz, betreffend die Zurückzahlung der auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli
1870. aufgenommenen fünfprozentigen Anleihe. Vom 28. Oktober 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die auf Grund des Gesetzes vom
21. Juli 1870., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und
Marineverwaltung (Bundesgesetzbl. S. 491.), ausgegebenen Schuldverschreibungen
der fünfprozentigen Anleihe des vormaligen Norddeutschen Bundes zur Einlösung
gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages mit einer Frist von drei Monaten kün-
digen zu lassen und die Mittel zur Einlösung aus dem auf die Staaten des
vormaligen Norddeutschen Bundes entfallenden Antheile an der von Frankreich
zu zahlenden Kriegsentschädigung zu entnehmen.
§. 2.
Mit der Kündigung und Einlösung nach Maßgabe der von dem Reichs-
kanzler zu treffenden näheren Bestimmungen ist die Preußische Hauptverwaltung
der Staatsschulden zu beauftragen.
§. 3.
Ueber die Ausführung dieses Gesetzes ist dem Reichstage bei seinem nächsten,
auf dieselbe folgenden Zusammentreten Rechenschaft zu geben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Oktober 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1871. *63 (Nr. 710.)
Ausgegeben zu Berlin den 31. Oktober 1871.