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8 118. Die Abtretung von zu erwartenden Vergütungsgeldern an Dritte zu
Bauten, welche bereits in der Ausführung begriffen sind, ist unzulässig. Ebensowenig
ist es gestattet, Vergütungsgelder für Gegenstände der Gebäudeversicherung zu Gegen—
ständen der freiwilligen Versicherung von Maschinen ꝛc. oder umgekehrt (89) abzutreten.
Derartige Abtretungen ausnahmsweise geschehen zu lassen, ist nur das Ministerium des
Innern ermächtigt.
119. Die innerhalb zehn Jahren, vom Tage nach dem Brande an gerechnet,
nicht in zulässiger Weise zur Verwendung gekommenen Vergütungsgelder fallen der
Brandversicherungskasse anheim und sind dieser im Falle bereits erfolgter Zahlung
zurückzuerstatten.
Die Verpflichtung zur Zurückerstattung nicht verwendeter Beträge tritt auch dann
ein, wenn und soweit einzelne, bei der Schädenwürderung als unbrauchbar angenommene
Bestandtheile des Brandobjects, für welche die Entschädigung gewährt worden ist, gleichwohl
beibehalten und nicht durch Neuherstellungen ersetzt sein sollten.
Die in Fällen nicht vollständiger Verwendung von Vergütungen dem Brandbeschädigten
noch nicht ausgehändigten Vergütungsanweisungen sind von der Brandversicherungs-Commission
bis zum Betrage der unverwendet gebliebenen Summe auf so
lange zurückzuhalten, bis die in der genehmigten Weise vor Ablauf der Verjährungsfrist
erfolgte Verwendung nachgewiesen worden ist.
* 120. Die Bestimmungen in § 119 leiden auf die Nachbesitzer des Brandbeschädigten,
soweit die Brandschädenvergütungen auf dieselben übergegangen und von
ihnen erhoben worden sind, gleichmäßige Anwendung.
*121. Kommt ein brandbeschädigtes Grundstück zur Zwangsversteigerung, so
sind mit Ausnahme des § 143 bemerkten Falles dem Ersteher die noch unerhobenen
Brandschädenvergütungsgelder unter derselben Voraussetzung und Bedingung zu verabfolgen,
unter welchen diese Gelder dem Brandbeschädigten zu zahlen gewesen wären.
*122. Meldet sich im Versteigerungstermine Niemand, so werden die Brandschädenvergütungsgelder
von der Brandversicherungs-Commission so lange zurückbehalten,
bis sich Jemand zum Wiederaufbaue der Brandstätte findet. Letzteren Falles sind
die Brandentschädigungsgelder, wenn inmittelst die Verjährungsfrist (§ 148) nicht abgelaufen
ist, in der § 104 bestimmten Maße zu gewähren. Es sind jedoch die auf
die Zeit, während welcher die Brandstätte unbebaut geblieben, zu berechnenden und
einstweilen in Rest zu führenden Brandversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen.
*123. Nach jedem Brande hat die Baupolizeibehörde zu ermessen, ob im öffentlichen,
feuer= oder gesundheitspolizeilichen Interesse der Wiederaufbau auf der Brandstelle
zu gestatten, oder ob eine Veränderung und beziehentlich Verlegung der Baustelle
vorzuschreiben sei.
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