Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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8  118.  Die  Abtretung  von  zu  erwartenden  Vergütungsgeldern  an  Dritte  zu
Bauten,  welche  bereits  in  der  Ausführung  begriffen  sind,  ist  unzulässig.  Ebensowenig
ist  es  gestattet,  Vergütungsgelder  für  Gegenstände  der  Gebäudeversicherung  zu  Gegen—
ständen  der  freiwilligen  Versicherung  von  Maschinen  ꝛc.  oder  umgekehrt  (89)  abzutreten.
Derartige  Abtretungen  ausnahmsweise  geschehen  zu  lassen,  ist  nur  das  Ministerium  des
Innern  ermächtigt.

119.  Die  innerhalb  zehn  Jahren,  vom  Tage  nach  dem  Brande  an  gerechnet,
nicht  in  zulässiger  Weise  zur  Verwendung  gekommenen  Vergütungsgelder  fallen  der
Brandversicherungskasse  anheim  und  sind  dieser  im  Falle  bereits  erfolgter  Zahlung
zurückzuerstatten.

Die  Verpflichtung  zur  Zurückerstattung  nicht  verwendeter  Beträge  tritt  auch  dann
ein,  wenn  und  soweit  einzelne,  bei  der  Schädenwürderung  als  unbrauchbar  angenommene
Bestandtheile  des  Brandobjects,  für  welche  die  Entschädigung  gewährt  worden  ist,  gleichwohl
  beibehalten  und  nicht  durch  Neuherstellungen  ersetzt  sein  sollten.

Die  in  Fällen  nicht  vollständiger  Verwendung  von  Vergütungen  dem  Brandbeschädigten
  noch  nicht  ausgehändigten  Vergütungsanweisungen  sind  von  der  Brandversicherungs-Commission
  bis  zum  Betrage  der  unverwendet  gebliebenen  Summe  auf  so
lange  zurückzuhalten,  bis  die  in  der  genehmigten  Weise  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist
  erfolgte  Verwendung  nachgewiesen  worden  ist.

*  120.  Die  Bestimmungen  in  §  119  leiden  auf  die  Nachbesitzer  des  Brandbeschädigten,
  soweit  die  Brandschädenvergütungen  auf  dieselben  übergegangen  und  von
ihnen  erhoben  worden  sind,  gleichmäßige  Anwendung.

*121.  Kommt  ein  brandbeschädigtes  Grundstück  zur  Zwangsversteigerung,  so
sind  mit  Ausnahme  des  §  143  bemerkten  Falles  dem  Ersteher  die  noch  unerhobenen
Brandschädenvergütungsgelder  unter  derselben  Voraussetzung  und  Bedingung  zu  verabfolgen,
  unter  welchen  diese  Gelder  dem  Brandbeschädigten  zu  zahlen  gewesen  wären.

*122.  Meldet  sich  im  Versteigerungstermine  Niemand,  so  werden  die  Brandschädenvergütungsgelder
  von  der  Brandversicherungs-Commission  so  lange  zurückbehalten,
  bis  sich  Jemand  zum  Wiederaufbaue  der  Brandstätte  findet.  Letzteren  Falles  sind
die  Brandentschädigungsgelder,  wenn  inmittelst  die  Verjährungsfrist  (§  148)  nicht  abgelaufen
  ist,  in  der  §  104  bestimmten  Maße  zu  gewähren.  Es  sind  jedoch  die  auf
die  Zeit,  während  welcher  die  Brandstätte  unbebaut  geblieben,  zu  berechnenden  und
einstweilen  in  Rest  zu  führenden  Brandversicherungsbeiträge  in  Abzug  zu  bringen.

*123.  Nach  jedem  Brande  hat  die  Baupolizeibehörde  zu  ermessen,  ob  im  öffentlichen,
  feuer=  oder  gesundheitspolizeilichen  Interesse  der  Wiederaufbau  auf  der  Brandstelle
  zu  gestatten,  oder  ob  eine  Veränderung  und  beziehentlich  Verlegung  der  Baustelle
vorzuschreiben  sei.

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