Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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(Nr. 737.) Gesetz, betreffend die Einführung der Maaß= und Gewichtsordnung für den 
Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. in Bayern. Vom 26. No- 
vember 1871. . 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
S. 1. 
Die Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 
17. August 1868. wird nach Maßgabe der in den nachfolgenden Paragraphen 
enthaltenen näheren Bestimmungen vom 1. Januar 1872. an als Reichsgesetz 
im Königreiche Bayern eingeführt. — 
Die in Bayern bestehenden Feldmaaße können bis zum 1. Januar 1878. 
noch in Geltung bleiben. « 
5.. 
Die Artikel 15. bis 20. der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 
1868. leiden auf Bayern keine Anwendung. Es bleiben daselbst die Artikel 11. 
und 12. des bayerischen Gesetzes, die Maaß= und Gewichtsordnung betreffend, 
vom 29. April 1869. in Kraft, welche folgendermaßen lauten: 
Artikel 11. 
Die Eichung und Stempelung erfolgt ausschließlich durch obrig- 
keitlich bestellte Personen, welche mit den erforderlichen, nach den 
feormalswaaßen und Gewichten hergestellten Eichungsnormalen ver- 
sehen sind. 
Die Anfertigung der Eichungsnormale und deren periodisch 
wiederkehrende Vergleichung mit den Normalmaaßen und Gewichten 
fällt in den Geschäftskreis der Normal= Eichungskommission. 
Artikel 12. 
Die Vorschriften über die innere Einrichtung und den Geschäfts- 
betrieb der Normal-Eichungskommission, sowie über die Bestellung, 
Unterhaltung und den Wirkungskreis der zur Ausführung dieses 
Gesetzes noch weiter erforderlichen technischen Organe; 
die Vorschriften über Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige 
Beschaffenheit der Maaße und Gewichte und der übrigen Meßvor- 
richtungen) welche zu eichen und zu stempeln find; 
die Bestimmung darüber, welche Arten von Waaren im öffent- 
lichen Verkehre oder nur zu besonderen gewerblichen Zwecken angewendet 
werden dürfen, sowie die Festsetzung der Bedingungen ihrer Stempel- 
fähigkeit; vi 
ie 
  
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