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(Nr. 740.) Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes über
die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedens-
zustandes, vom 25. Juni 1868. in Baden. Vom 22. November 1871.
W. Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Das Gesetz des Norddeutschen Bundes, betreffend die Quartierleistung für
die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868. tritt
als Reichsgesetz im Großherzogthum Baden vom Tage der Wirsamkeit des
gegenwärtigen Gesetzes an in Kraft.
Die für Quartierleistung zu gewährende Entschädigung (F. 3. des Gesetzes
vom 25. Juni 1868.) wird bis auf Weiteres durch die anliegende Klassenein-
theilung der badischen Orte bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. November 1871.
(L. S.) Wilhelm.
" Fürst v. Bismarck.
Klasseneintheilung
der
Orte des Großherzogthums Baden.
Namen der Städte. Servisklasse.
Baden II.
Bruch al. IV.
Carlsruhee .... . .... J.
Constanz . .. . ... .... .. ... .. . .... III
Durlach . . . ... . ................. IV.
Freiburg «................. II.
Heidelberg...................... I.
Lahr ...... ,.................... IV.
Lörrach . . . . .. .. ..... ....... . . . .. III.
Mannhin J.
Offenburg . . ..... .... ...... ..... „IV
Pforzheim ...................... II
Rastatt ......................... III
Weinhen ... IV
Alle übrigen Ortee V
(Nr. 741.)