Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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C. 5. 
Die Reichsgoldmünzen tragen auf der einen Seite den Reichsadler mit der 
Inschrift „Deutsches Reich“ und mit der Angabe des Werthes in Mark, sowie 
mit der Jahreszahl der Ausprägung, auf der anderen Seite das Bildniß des 
Landesherrn, beziehungsweise das Hoheitszeichen der freien Städte, mit einer ent- 
sprechenden Umschrift und dem Münzzeichen. Durchmesser der Münzen, Beschaffen- 
heit und Inschrift der Ränder derselben werden vom Bundesrathe festgestellt. 
« §.6. 
Bis zum Erlaß eines Gesetzes über die Einziehung der groben Silbermünzen 
erfolgt die Ausprägung der Goldmünzen auf Kosten des Reichs für sämmtliche 
Bundesstaaten auf den Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu 
bereit erklärt haben. 
Der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmung des Bundesrathes die in Gold 
auszumünzenden Beträge, die Vertheilung dieser Beträge auf die einzelnen Münz- 
gattungen und auf die einzelnen Münzstätten und die den letzteren für die Prä- 
gung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Vergütung. Er 
versieht die Münzstätten mit dem Golde, welches für die ihnen überwiesenen 
Ausprägungen erforderlich ist. lr 
Das Verfahren bei Ausprägung der Reichsgoldmünzen wird vom Bundes- 
rathe festgestellt und unterliegt der Beaussichtigung von Seiten des Reichs. 
Dieses Verfahren soll die vollständige Genauigkeit der Münzen nach Gehalt und 
Gewicht sicherstellen. Soweit eine absolute Genauigkeit bei dem einzelnen Stücke 
nicht innegehalten werden kann, soll die Abweichung in Mehr oder Weniger im 
Gewicht nicht mehr als zwei und ein halb Tausendtheile seines Gewichts, im 
Feingehalt nicht mehr als zwei Tausendtheile betragen. 
S. 
Alle Zahlungen, welche gesehlic in Silbermünzen der Thalerwährung, der 
süddeutschen Währung, der lübischen oder hamburgischen Kurantwährung oder 
in Thalern Gold bremer Rechnung zu leisten sind, oder geleistet werden dürfen, 
zasen in Reichsgoldmänzen (§#. 1. und 3.) dergestalt geleistet werden, daß ge- 
rechnet wird: 
das Zehn=Mark=Stück zum Werthe von 33# Thalern oder 5 Fl. 
50 Kr. süddeutscher Währung, 8 Mark 54 Schilling lübischer und 
hamburgischer Kurant.Währung, 3½% Thaler Gold bremer Rechnung; 
das Zwanzig=Mark-Stück zum Werthe von 63 Shalern oder 
11 Fl. 40 Kr. süddeutscher Währung, 16 Mark 103 Schilling lübi- 
scher und hamburgischer Kurant. Währung, 6 ½6 Thaler Gold bremer 
Rechnung. * 
Reichsgoldmünzen deren Gewicht um nicht mehr als fünf Tausendtheile 
hinter dem Normalgewicht (§. 4.) zurückbleibt (Passirgewicht), und welche nicht 
durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewicht verringert sind, 
sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten. neißh 
eichs- 
  
 
	        
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