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Reichs-Gesetzblatt.
* 48.
(Nr. 746.) Gesetz, betreffend den Ersatz der den bedürftigen Familien zum Dienste einbe-
rufener Reserve= und Landwehr=Mannschaften gewährten oder noch zu
gewährenden gesetzlichen Unterstützungen. Vom 4. Dezember 1871.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs) nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
K. 1.
Die innerhalb des Gebietes des vormaligen Norddeutschen Bundes den
bedürftigen Familien der aus Anlaß des Krieges gegen Frankreich zum Dienste
einberufenen Reserve= und Landwehr. Mannschaften auf Grund der Gesetze vom
27. Februar 1850. (Bundesgesetzbl. von 1867. S. 125.) und 8. April 1868.
(ebenda S. 38.) gewährten, beziehungsweise noch zu gewährenden Unterstützungen
find, soweit dieselben die im F. 5. des ersteren festgestellten Minimalsätze nicht
übersteigen, den verpflichteten Kommunal=Verbänden, oder, wo die betheiligten
Staaten selbst an deren Stelle getreten sind, den letzteren zu erstatten.
–. 2.
Die hierzu erforderlichen Mittel sind aus dem Gesammtantheile der Staaten
des vormaligen Norddeutschen Bundes an der von Frankreich zu zahlenden Kriegs-
entschädigung vorweg zu entnehmen und den einzelnen Staaten in den von den-
selben nachzuweisenden Beträgen zur Bewirkung der Erstattung zur Verfügung
zu stellen, beziehungsweise selbst zu erstatten.
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K. 3.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlich werdenden Anordnungen
hat der Bundesrath zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin) den 4. Dezember 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs=Gesetzbl. 1871. 73 (Nr. 747.)
Ausgegeben zu Berlin den 9. Dezember 1871.