Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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(Nr. 747.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der unter dem 1. Juli d. J. zur 
Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni d. J. über die Inhaberpapiere 
mit Prämien erlassenen ergänzenden Vorschriften (Reichsgesetzbl. S. 304.). 
Vom 4. Dezember 1871. 
1. D. nach Ziffer 4. und 5. der Bekanntmachung vom 1. Juli d. J. 
(Reichsgesetzbl. S. 304.) zugelassene nachträgliche Abstempelung von definitiven 
Schuldverschreibungen der in der gedachten Bekanntmachung, sowie in dem Nach- 
trage dazu vom 10. Juli d. J. (Reichsgesetzbl. S. 314.) bezeichneten auslän- 
dischen Prämienanleihen erfolgt fernerhin nicht durch die Hauptkasse der See- 
handlung, sondern durch 
das Königliche Haupt= Steueramt für inländische Gegenstände in Berlin. 
An die letztgenannte Behörde ausschließlich sind daher alle Anträge auf 
Abstempelung definitiver Schuldverschreibungen der Ottomanischen Prämienanleihe, 
der Stuhlweißenburg=Raab=Gratzer Eisenbahnanleihe und der Prämienanleihe 
der Stadt und Provinz Reggio unter Beifügung der vorschriftsmäßigen Ver- 
zeichnisse und Beläge zu richten. 
2. Die in der Bekanntmachung vom 1. Juli d. J. unter Ziffer 4. ge- 
setzte Frist wird für die Schuldverschreibungen der Ottomanischen Prämienanleihe 
bis zum 31. März 1872. verlängert. 
Berlin) den 4. Dezember 1871. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
  
(Nr. 748))
	        
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