Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Reichs-Gesetzblatt 
W 51. 
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r — 
(Nr. 759.) Gesetz) betreffend die Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung 
von Festungen. Vom 21. Dezember 1871. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
G. 1. 
Die Benutung des Grundeigenthums in der nächsten Umgebung der bereits 
vorhandenen, sowie der in Zukunft anzulegenden permanenten Befestigungen 
unterlietzt nach Maßgabe dieses Gesetzes dauernden Beschränkungen. 
§. 2. 
Behufs Feststellung dieser Beschränkungen wird die nächste Umgebung der 
Festungen in Rayons getheilt, und je nach der Entfernung von der äußersten 
Vertheidigungslinie ab als erster, zweiter, dritter Rayon bezeichnet. 
Wenn bei Festungen mehrere zusammenhängende Befestigungslinien vor 
einander liegen, so bildet der Raum zwischen denselben die Zwischen=Rayons. 
Bei Festungen mit einer Citadelle heißt der Rayonbezirk vor den stadtwärts 
gewendeten Werken derselben Esplanade. 
. 3. 
Die Abmessung der Rayons erfolgt von den ausspringenden Winkeln des 
bedeckten Weges, und zwar von dem oberen Rande des Glacis oder in Ermange- 
lung eines Glacis von dem äußeren Grabenrande, oder wenn auch ein Graben 
nicht vorhanden ist, von der Feuerlinie der Wallbrustwehren, beziehungsweise der 
äußeren Mauerflucht der krenelirten Mauern. 
.4. 
Der erste Rayon umfaßt * allen Festungen und neu zu erbauenden 
detachirten Forts das im Umtkreise derselben von 600 Metern belegene Terrain, 
außerdem bei Festungen, welche an Gewässern belegen sind und besondere Kehl- 
befestigungen haben, das Terrain zwischen diesen und dem Ufer. 
S. 5. - . 
Der zweite Rayon begreift das Terrain zwischen der äußeren Grenze des 
ersten Rayons und einer von dieser im Abstande von 375 Metern gezogenen Linie. 
Reichs=Gesetzbl. 1871. 80 De- 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Dezember 1871.
	        
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