Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Detachirte Foris haben keinen zweiten Rayon; bei diesen unterliegt jedoch 
das Terrain von der Grenze des ersten Rayons bis zu einer Entfernung von 
1650 Metern den für den dritten Rayon gegebenen Beschränkungen. 
g. 6. 
Der dritte Rayon umfaßt bei allen Festungen das Terrain von der äußeren 
Grenze des zweiten Rayons bis zu einer Entfernung von 1275 Metern. 
S. 7. 
Die Zwischenrayons zerfallen in strenge und einfache. 
Die ersteren enthalten das Terrain in einem Abstande von 75 Metern von 
der zurückliegenden oder inneren Befestigungslinie; darüber hinaus liegt der ein- 
fache Zwischenrayon. * 
Bei Neu=Anlagen von Befestigungen werden die denselben zunächst gelegenen 
beiden Rayons, sowie etwaige Esplanaden und Zwischenrayons durch die Kom- 
mandanturen unter Mitwirkung der Polizeibehörden und Zuziehung der Orts- 
vorstände, sowie der Besitzer selbstständiger Gutsbezirke abgesteckt und durch feste 
Marken (Rayonsteine) bezeichnet. 
Von diesem Zeitpunkte an treten die gesetzlichen Beschränkungen in der 
Benutzung des Grundeigenthums in Wirksamkeit. 
S. 9. 
Unmittelbar nach der Absteckung der Rayonlinie hat die Kommandantur 
einen Rayonplan und ein Rayonkataster aufzustellen. 
Der Rayonplan muß den allgemeinen Erfordernissen eines Situationsplanes 
entsprechen, insbesondere die Richtung und Entfernung der Rayonlinien von den 
Festungswerken, Lage und Nummer der Grenzmarken enthalten und die Lage 
und Benutzungsweise, sowie Beschaffenheit der einzelnen in den Rayons belegenen 
Grundstücke erkennen lassen. 
Das Rayon=Kataster enthält unter Bezugnahme auf den Rayonplan: 
1) die Ramen der Besitzer der einzelnen Grundstücke, 
2) die Beschreibung des Zustandes und Umfanges, sowie der Zeit der 
Entstehung aller innerhalb der ersten beiden und der Zwischenrayons 
vorhandenen Baulichkeiten und Anlagen, 
3) Vermerke über Entschädigungsberechtigung bei etwa stattfindender 
Demolirung. K 
Behufs Aufnahme des Rayonplans und Rayonkatasters sind alle Behörden 
verpflichtet, den Kommandanturen die in ihrem Besitze befindlichen Flurkarten, 
Risse, Pläne, Zeichnungen, Vermessungs- und Bonitirungsregister, Taxen, Kataster 
und dergleichen unentgeltlich zur Benutzung offen zu legen oder gegen Empfangs- 
bescheinigung zuzustellen. K 1 
11. 
Rayonplan und Rayonkataster sind in derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk 
die aufgenommenen Grundstücke liegen, während 6 Wochen öffentlich auszulegen. 
Der Beginn der Auslegung ist durch den Gemeindevorstand ortsüblich 
öffentlich bekannt zu machen. Di 
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