— 461 —
Die öffentliche Bekanntmachung muß die Aufforderung zur Erhebung
etwaiger Einwendungen unter Angabe der Frist zu deren Anbringung bei dem
Gemeindevorstande und die Verwarnung enthalten, daß nach Ablauf dieser Frist
mit Feststellung des Katasters verfahren wird.
Alle während dieser Frist eingehenden Beschwerden oder Anträge werden
mit dem Vermerk des Eingangstages versehen, gesammelt und nach Ablauf der
Anmeldefrist mit der Bescheinigung über die stattgefundene öffentliche Auslegung
und die vorschriftsmäßige öffentliche Bekanntmachung der Kommandantur zugestellt.
Letztere prüft die Einwendungen und ertheilt den Bescheid.
Gegen diesen steht innerhalb einer Präklusivfrist von vier Wochen nach
dem Empfange den Betheiligten der bei der Kommandantur einzulegende Rekurs
an die Reichs=Rayonkommission zu.
Nach Verlauf der obigen Frist, beziehungsweise nach Eingang der Rekurs-
bescheide, erfolgt die Feststellung des Katasters und des Planes durch die Kom-
mandantur. Hiervon erhalten die betreffenden Gemeindevorstände Kenntniß und
haben diese die Feststellung öffentlich bekannt zu machen.
E. 12.
Die Kommandantur hat dafür Sorge zu tragen, daß im Rayonplan und
Rayonkataster alle Veränderungen in baulicher Beziehung, sowie im Besitz, in
der Benutzung oder Bestimmung der Grundstücke nachgetragen werden.
K. 13.
Innerhalb sämmtlicher Rayons sind nicht ohne Genehmigung der Kom-
mandantur zulässig, vorbehaltlich der Bestimmung in F. 30.:
1) jede dauernde Verändequng der Höhe der Terrainoberfläche, insbesondere
die Anlage und der Betrieb von Lehm- und Sandgruben, Stein- und
Kalkbrüchen, die Anlage von Plätzen zur Ablagerung von Ballast, so-
wie eine jede solche Ablagerung an nicht dazu bestimmten Plätzen;
2) alle Neuanlagen oder Veränderungen von Dämmen, Deicher, Gräben,
sowie in den Vorfluthverhältnissen, Ent= und Bewässerungsanlagen und
sonstigen Wasserbauten;) desgleichen alle Neuanlagen oder Veränderungen
von Chausseen, Wegen und Eisenbahnen;
3) die Anlage von größeren Parkanlagen, Baumschulen und Waldungen;
4) die Errichtung und Veränderung von Kirch- und Glockenthürmen, sowie
alle thurmartigen Konstruktionen.
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn durch die bezeichneten
Neuanlagen, beziehungsweise Veränderungen keine nachtheilige Deckung gegen die
rasante Vestreichung der Werke, kein nachtheiliger Einfluß auf das Wasserspiel
der Festungsgräben, auf Inundation des Vorterrains und auf die Tiefe der mit
den Festungsanlagen in Beziehung stehenden Flußläufe entsteht, und keine ver-
mehrte Einsicht in die Werke des Platzes gewonnen wird.
S. 14.
Im dritten Rayon ist bei etwaiger Feststellung von Bebauungsplänen
rücksichtlich der Breite und Richtung der Straßen die Genehmigung der Reichs-
Rayonkommission (G. 31.) erforderlich. « 515
sos ..