Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

— 461 — 
Die öffentliche Bekanntmachung muß die Aufforderung zur Erhebung 
etwaiger Einwendungen unter Angabe der Frist zu deren Anbringung bei dem 
Gemeindevorstande und die Verwarnung enthalten, daß nach Ablauf dieser Frist 
mit Feststellung des Katasters verfahren wird. 
Alle während dieser Frist eingehenden Beschwerden oder Anträge werden 
mit dem Vermerk des Eingangstages versehen, gesammelt und nach Ablauf der 
Anmeldefrist mit der Bescheinigung über die stattgefundene öffentliche Auslegung 
und die vorschriftsmäßige öffentliche Bekanntmachung der Kommandantur zugestellt. 
Letztere prüft die Einwendungen und ertheilt den Bescheid. 
Gegen diesen steht innerhalb einer Präklusivfrist von vier Wochen nach 
dem Empfange den Betheiligten der bei der Kommandantur einzulegende Rekurs 
an die Reichs=Rayonkommission zu. 
Nach Verlauf der obigen Frist, beziehungsweise nach Eingang der Rekurs- 
bescheide, erfolgt die Feststellung des Katasters und des Planes durch die Kom- 
mandantur. Hiervon erhalten die betreffenden Gemeindevorstände Kenntniß und 
haben diese die Feststellung öffentlich bekannt zu machen. 
E. 12. 
Die Kommandantur hat dafür Sorge zu tragen, daß im Rayonplan und 
Rayonkataster alle Veränderungen in baulicher Beziehung, sowie im Besitz, in 
der Benutzung oder Bestimmung der Grundstücke nachgetragen werden. 
K. 13. 
Innerhalb sämmtlicher Rayons sind nicht ohne Genehmigung der Kom- 
mandantur zulässig, vorbehaltlich der Bestimmung in F. 30.: 
1) jede dauernde Verändequng der Höhe der Terrainoberfläche, insbesondere 
die Anlage und der Betrieb von Lehm- und Sandgruben, Stein- und 
Kalkbrüchen, die Anlage von Plätzen zur Ablagerung von Ballast, so- 
wie eine jede solche Ablagerung an nicht dazu bestimmten Plätzen; 
2) alle Neuanlagen oder Veränderungen von Dämmen, Deicher, Gräben, 
sowie in den Vorfluthverhältnissen, Ent= und Bewässerungsanlagen und 
sonstigen Wasserbauten;) desgleichen alle Neuanlagen oder Veränderungen 
von Chausseen, Wegen und Eisenbahnen; 
3) die Anlage von größeren Parkanlagen, Baumschulen und Waldungen; 
4) die Errichtung und Veränderung von Kirch- und Glockenthürmen, sowie 
alle thurmartigen Konstruktionen. 
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn durch die bezeichneten 
Neuanlagen, beziehungsweise Veränderungen keine nachtheilige Deckung gegen die 
rasante Vestreichung der Werke, kein nachtheiliger Einfluß auf das Wasserspiel 
der Festungsgräben, auf Inundation des Vorterrains und auf die Tiefe der mit 
den Festungsanlagen in Beziehung stehenden Flußläufe entsteht, und keine ver- 
mehrte Einsicht in die Werke des Platzes gewonnen wird. 
  
S. 14. 
Im dritten Rayon ist bei etwaiger Feststellung von Bebauungsplänen 
rücksichtlich der Breite und Richtung der Straßen die Genehmigung der Reichs- 
Rayonkommission (G. 31.) erforderlich. « 515 
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