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oder baufällig geworden sind, nach vorgängiger Anzeige bei der Kommandantur
in den alten Abmessungen und der bisherigen Bauart wieder hergestellt werden.
Ueberschreiten Wiederherstellungsbauten das vorbestimmte Maaß, so bedarf
es der Genehmigung der Kommandantur.
S. 23.
Ob und in wie weit aus örtlichen Rücksichten Einschränkung der räum-
lichen Ausdehnung der Rayons oder Ermäßigungen der gesetzlichen Beschränkungen
zulässig seien, bestimmt die Reichs=Rayonkommission.
S 24.
Die bisherigen von diesen Bestimmungen abweichenden Rayons bestehender
Befestigungen, insbesondere die der vorhandenen detachirten Forts, verbleiben bis
zur Ausführung eines Neu= oder Verstärkungsbaues unverändert.
Die vorhandenen Esplanaden bleiben in ihrer bisherigen Ausdehnung un-
verändert; bei Neubau einer Citadelle wird über den Umfang der Esplanade in
jedem Falle besondere Bestimmung durch die Reichs=Rayonkommission getroffen.
Ebenso verbleiben alle übrigen zur Zeit vorhandenen besonderen Rayons,
wie die von verschanzten Lägern, Städtebestigungen, inneren Abschnitten in und
bei Festungen unverändert. 55
Bei den bestehenden Festungen bleibt die Anlegung eines Rayonplanes
und Rayonkatasters der Kommandantur überlassen. Dieselbe muß nach Maß-
gabe der I#§. 8—12. erfolgen, wenn in Folge eines Neu= oder Verstärkungs-
baues die bisherigen Rayons verändert werden sollen.
Bis zur endgültigen Feststellung der Rayonkataster sind die bisher erfor-
derlichen Reverse für die beabsichtigten Bauausführungen beizubehalten.
K. 26.
Zu jeder Anlage, jeder Veränderung und Benutzung, die nach den IS#. 13. ff.
nicht ohne Genehmigung der Kommandantur zulässig ist, muß vor dem Beginn
der Ausführung diese Genehmigung nachgesucht werden.
§. 27.
Das Gesuch ist nebst zwei Exemplaren der etwa nöthigen Bauzeichnungen
an die Ortspolizeibehörde zu richten. Findet diese gegen die Zulässigkeit nichts
zu erinnern, so übersendet sie das Gesuch der Kommandantur, welche ihre Ent-
scheidung, nebst einem Exemplar der Zeichnung, in welchem die im Festungs-In-
teresse nothwendigen Abänderungen einzutragen sind, an die Ortspolizeibehörde
behufs Mittheilung an den Antragsteller zurückgelangen läßt.
| 28.
Die von der Kommandantur auszufertigende Genehmigung muß alle für
den betreffenden Fall nach Maßgabe dieses Gesetzes festzustellenden speziellen Be-
schränkungen genau bestimmen, denen der Grundbesitzer, sowie alle Besitznachfolger
bezüglich des Baues, der Niederlage von Materialien, der Anlage oder des Ge-
werbebetriebes sich zu unterwerfen haben. Insoweit nach Maßgabe dieses Ge-
setzes die Genehmigung nicht zu versagen ist, darf dieselbe auch nicht an Be-
dingungen geknupft werden. Sind
in