Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Sind seit der Aushändigung der Genehmigung zwei Jahre verflossen, ohne 
daß davon Gebrauch gemacht worden ist, so wird sie als erloschen betrachtet. 
Wird die Genehmigung ganz oder theilweise versagt, so sind die Gründe 
der Ablehnung anzugeben. g. 26 
Gegen die Entscheidung der Kommandantur, wie gegen alle Anordnungen 
derselben, ist in Rayon=Angelegenheiten binnen einer vierwöchentlichen Präklusiv- 
frist von der Zustellung ab, der Rekurs zulässig. Die Entscheidung auf den 
Rekurs erfolgt endgültig durch die Reichs=Rayonkommission. 
Nach Ablauf der Frist, eintretenden Falls nach der höheren Entscheidung, 
sind die Anordnungen vollstreckbar. 
Ist durch eine Anordnung der Kommandantur eine Anlage untersagt) so 
darf diese erst dann begonnen oder fortgesetzt werden, wenn die Anordnung in 
der höheren Instanz aufgehoben ist. 
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Die Projekte größerer Anlagen (Chausseen, Deiche, Eisenbahnen u. s. w.) 
in den Rayons der Festungen und festen Plätze werden durch eine gemischte 
Kommission erörtert, deren Mitglieder von dem zuständigen Kriegsministerium 
im Verein mit den betreffenden höheren Verwaltungsbehörden berufen werden, 
und in welcher auch die von der Anlage betroffenen Gemeinden durch Deputirte 
vertreten werden. 
Das hierüber aufzunehmende Protokoll wird der Reichs=Rayonkom- 
mission übersandt, welche in Gemeinschaft mit der betreffenden Centralverwal-= 
tungsbehörde die Entscheidung trifft oder erforderlichen Falls herbeiführt. 
S. 31. 
Die Reichs=Rayonkommission ist eine durch den Kaiser zu berufende 
ständige Militairkommission, in welcher die Staaten, in deren Gebieten Festungen 
liegen, vertreten sind. 
. 32. 
Grundbesitzer, welche ohne die gesetzlich erforderliche Genehmigung, oder 
mit eigenmächtiger Abweichung von dem genehmigten Plane eine Anlage, einen 
Neu= oder Wiederherstellungsbau ausführen oder ausführen lassen, werden mit 
einer Geldbuße bis zu funfzig Thalern bestraft. Eine gleiche Strafe trifft den- 
jenigen, welcher als Baumeister oder Bauhandwerker die Ausführung geleitet 
hat. Soweit nach dem Urtheil der Kommandantur die Anlagen unzulässig befun- 
den werden, ist der Besitzer innerhalb der vom Kommandanten zu bestimmenden 
Frist zu deren Beseitigung verbunden) nöthigenfalls erfolgt letztere auf Antrag 
der Kommandantur durch die Polizeibehörde auf Kosten des Besitzers. Die Ein- 
— Rekurses hemmt die Vollstreckung, vorbehaltlich der Bestimmung 
in F. 29. 
Wer die in den §9. 21. 22. vorgeschriebene Anzeige unterläßt, wird mit 
einer Geldbuße bis zu fünf Thalern bestraft. 
S. 33. 
Behufs der Kontrole über alle Bauten, Anlagen und die Benutzung von 
Grundstücken in den Rayons sind die Kommandanturen und Ortspolizeibehörden 
« und
	        
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