Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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5) wenn nach dem Tode des einen oder des andern Ehegatten des letzten 
Besitzers der Ueberlebende sich wieder verheirathet, und dann von dem 
zweiten nur auf Mahljahre zum Mitbesitz gelangenden Ehegatten, und 
eben so beim Aufkommen fernerer mahljähriger Besitzer in Folge weiterer 
Verbeirathungen, Veränderungsgebühren (Gewinngelder) gezahlt werden 
müssen, so wird noch für die Gewinngelder, welche die mahlsdhrigen Be- 
siter zu entrichten haben, Ein Sukzessionsfall auf Ein Jahrhundert 
gerechnet, und dessen Betrag dem der übrigen Fälle zugeschlagen; 
6) finden die Veränderungsgebühren auch im Falle des Absterbens des 
Berechtigten statt, so werden gleichfalls drei solcher Veränderungssülle= 
auf Ein Jahrhundert gerechnet; ist aber in einem solchen Falle 
7) der Besitz, bei dessen Wechsel die Zahlung der Laudemien geschehen muß, 
an ein Amt, an eine Dignitäk, oder an ein Seniorat gebunden, so wer- 
den sechs Veränderungsfälle in der Person des Berechtigten auf Ein 
Jahrhundert gerechnet; 
8) sind die Laudemialgebühren nicht bloß bei Vererbungen, sondern auch 
ei Verdußerungen in der dienenden Hand zu bezahlen, so wird ange- 
nommen, daß zwei Verdußerungssälle in Einem Inhehunyert vorkommen, 
und eben dasselbe ist der Fall, wenn sie auch bei Verdußerungen des 
Ober-Eigenthums erlegt werden müssen. 
Sollte jedoch bei Nr. 7. und 8. von einem der Betheiligten der Nach- 
weis geführt werden können, daß in Einem Jahrhundert sich mehr oder weni- 
ger Fälle ereignet hätten, so sind die angenommenen Fälle danach zu bestimmen. 
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß, da mehrere deeser Fäalle von 
Nr. 1. bis 8. neben einander bestehen können und bisher wirklich bestanden ha- 
ben, z. B. Nr. 1. und 6., Nr. 1. und 8., Nr. 3. 4. und 5., bei Ablösung 
der Laudemialgebühren jeder dieser Fälle, soweit er vorgekommen ist, zum An- 
schlag kommen muß. 
. 72. 
Ueberall wird sodann derjenige Betrag der Laudemialgebühren zum Grunde 
gelegt, welcher durch Kontrakte oder Register, oder vormalige Landesgesetze oder 
Herkommen bestimmt worden ist. Sind aber nicht hinlängliche Nachrichten die- 
6t- Art vorhanden, so geschieht die Berechnung nach demjenigen Betrage dersel- 
en, welcher in den letzten sechs Veränderungsfällen wirklich bezahlt ist; und 
kann auch dieser nicht ausgemittelt werden, so muß die Durchschnitts-Summe 
derjenigen Fälle, welche bekannt sind, als Einheit zum Grunde gelegt werden. 
Sollte auf diese Weise der Betrag der Gewinngelder von mahlfährigen Be- 
sitzern (I. 71. Nr. 5.) nicht ausgemittelt werden könncn, so soll der halbe Be- 
trag Eines vollen Gewinngeldes der wirklichen Besitzer desselben Grundstucks 
angenommen werden. 
st der Betrag der Laudemialgebühren in irgend einem Falle aus dem 
Grunde niche genau festzustellen, weil der Sterbefall und der Gewinn zusam- 
(No. 2107.) men
	        
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