Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Die Sachverständigen haben ihr Gutachten zu begründen und die Richtig- 
keit desselben zu beschwören oder auf den ein- für allemal geleisteten Sachver- 
ständigen = Eid zu versichern. 
Ist nach einem dieser Gutachten die Werthsverminderung so groß, daß 
der Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung in Kapital zu verlangen be- 
rechtigt ist, so muß er auf die Aufforderung des Kommissarius binnen einer 
Präklusivfrist von vier Wochen erklären, daß er die Entschädigung in Kapital 
verlange, widrigenfalls er nur Entschädigung in Rente verlangen kann. 
E. 41. 
Der Kommissarius überreicht die Abschätzungsverhandlungen mit seinem 
Gutachten der höheren Civil=Verwaltungsbehörde behufs Feststellung der Ent- 
schädigung durch Beschluß. 
Dieselbe setzt den Entschädigungsbetrag nach ihrem aus der Verhandlung 
und den Umständen geschöpften pflichtmäßigen Ermessen fest. Das Gutachten 
der Sachverständigen dient jeder Behörde hierbei nur als Auskunft und Anhalt. 
Gegen den Beschluß der Verwaltungsbehörde steht dem Entschädigungs- 
berechtigten innerhalb einer Präklusivfrist von neunzig Tagen, vom Empfange 
des Beschlusses an gerechnet, der Rechtsweg offen. 
Innerhalb derselben Präklusivfrist ist die Militairbehörde berechtigt, die 
Enteignung des Grundstücks zu verlangen. Macht sie von diesem Rechte Ge- 
brauch, so ist der Besitzer die Ausdehnung der Enteignung auf alle diejenigen 
Theile des Grundstücks zu verlangen berechtigt, deren fernere Benutzung in der 
bisherigen Weise nach dem Gutachten von Sachverständigen durch die Abtren- 
nung des den Rayonbeschränkungen unterworfenen Theils wesentlich beeinträch- 
tigt, erschwert oder verhindert werden würde. Die Erklärung der Militairbe- 
hörde an die höhere Verwaltungsbehörde, daß von dieser Befugniß Gebrauch 
gemacht wird, unterbricht den Lauf der im Absatz 3 bestimmten Frist und das 
gerichtliche Verfahren über die Höhe der Entschädigung. 
Das Verfahren bei der Enteignung richtet sich nach den Landesgesetzen. 
S. 42. 
Die nach den I#F. 40. und 41. anzustellenden Klagen sind gegen den Reichs- 
fiskus zu richten, welcher durch die Kommandantur vertreten wird. 
T Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück be- 
egen ist. 
Das Gericht hat das Ergebniß der Beweisaufnahme nach freier Ueber- 
zeugung zu würdigen. 
  
  
  
  
  
S. 43. 
Wird die Armirung permanenter Befestigungen angeordnet, so sind die 
Besitzer der innerhalb der Rayons belegenen Grundstücke verpflichtet, der schrift- 
lichen oder öffentlich bekannt gemachten Aufforderung der Kommandantur zur 
Niederlegung von baulichen und sonstigen Anlagen, Wegschaffung von Materialien= 
Vorräthen, Beseitigung von Pflanzungen und Enstellung des Gewerbebetriebes 
nachzukommen. Wird dieser Aufforderung nicht in der gestellten Frist genht 
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