Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Nachweise beizubringen, welche nach den badischen Vorschriften behufs 
Zulassung zur ärztlichen oder zahnärztlichen, beziehungsweise pharmazeu- 
tischen und thierärztlichen Staatsprüfung erfordert wurden. 
4) Zur thierärztlichen Prüfung sind auch solche Kandidaten zuzulassen, welche 
nachweisen, daß sie während eines mindestens dreijährigen Besuches der 
Thierarzneischulen in Stuttgart oder München sämmtliche Disziplinen 
des thierärztlichen Studiums absolvirt haben. 
Berlin, den 21. Dezember 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
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(Nr. 763.) Bekanntmachung, betreffend Abänderungen des Betriebs=Reglements für die 
Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 10. Juni 1870. und Aus- 
dehnung dieses Reglements unter der Bezeichnung-Betriebs=Reglement 
für die Eisenbahnen Deutschlands# auf die Eisenbahnen in Württemberg, 
Baden, Südhessen und Elsaß-Lothringen. Vom 22. Dezember 187 1. 
J. Ausführung des Artikels 45. der Reichsverfassung hat der Bundesrath 
des Deutschen Reichs beschlossen: 
I. Das Betriebs=Reglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde 
(Bundesgesetzbl. von 1870. S. 419. ff.) wird vom 1. Januar 1872. 
an in folgenden Punkten abgeändert: 
1) Im Abschnitt A. erhält der F. 12. folgenden Zusatz: 
(Bei den nach amerikanischem System gebauten württembergischen 
Wagen findet die letztere Bestimmung nur mit den durch dieses 
System gebotenen Modifikationen Anwendung“. 
2) In Abschnitt B. F. 3. Nr. I. 3. ist: 
a) zwischen „Zündschnüre“ und „geladene Gewehre“ in Parenthese 
einzuschalten: „mit Ausnahme der unter II. A. 6. genannten“ 
b) hinter „Nitro=Glycerin (Sprengöl)“ folgen zu lassen: „pikrin- 
saure Salze (Pikringelb, Anilingelb u. s. w.))) 
e) und Pharaoschlangen“ zu streichen. 
3) In Abschnitt B. F. 3. Nr. II. A. sind: 
a) unter Nr. 1. die Worte Jund Alkohol (absoluter)“ sowie das 
Wort und“ zwischen „Kollodium“ und „Schwefelkohlenstoff“ 
wegfallen zu lassen, dagegen am Schlusse die Worte „Holzgeist 
in rohem und rektifijfirtem Zustande, Alkohol und Sprit“ zuzu- 
setzen und in Nr. 4. statt der Worte „Weingeist und sonstige 
Spirituosen“ zu setzen: „Weingeist und andere, unter Nr. 1. 
nicht genannte Spirituosen“ 
b) unter
	        
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