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Artikel 16.
Jedes Dampfschiff, welches sich einem andern Schiffe in solcher Weise
nähert, daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, muß seine Fahrt
mindern, oder, wenn nöthig, stoppen und rückwärts gehen.
Bei Nebelwetter muß jedes Dampfschiff mit gemäßigter Geschwindigkeit
fahren.
Artikel 17.
Jedes Schiff muß beim Ueberholen eines anderen diesem letzteren aus dem
Wege gehen. "
Artikel 18.
In allen Fällen, wo nach den obigen Vorschriften das eine von zwei
Schiffen dem andern aus dem Wege zu gehen hat, muß dieses letztere seinen
Kurs beibehalten, zugleich aber die Bestimmungen des folgenden Artikels berück-
sichtigen.
Artikel 19.
Bei Befolgung der vorstehenden Vorschriften muß stets gehörige Rücksicht
auf alle Gefahren der Schifffahrt, sowie nicht minder auf solche besondere Um-
stände genommen werden, welche etwa im einzelnen Falle zur Abwendung unmit-
telbarer Gefahr ein Abweichen von obigen Vorschriften nothwendig machen möchten.
Artikel 20.
Die vorstehenden Vorschriften sollen übrigens in keiner Weise ein Schiff
oder den Rheder, den Führer oder die Mannschaft desselben von den Folgen
befreien, welche durch Versäumniß in dem Gebrauche der Lichter oder Signale
oder durch Mangel an gehöriger Achtsamkeit oder durch Vernachlässigung einer
von der gewöhnlichen seemännischen Praxis oder durch die besonderen Umstände
des Falls gebotenen Vorsicht entstehen.
Artikel 21.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1872. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Dezember 18719
—. Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 765.)