VII §. 15.
Bewegliche Meßrahmen.
Für die beweglichen Meßrahmen empfiehlt sich folgende Form:
Vier Rahmenstücke von je 2 Meter Länge sind durch Verzapfung so mit
einander verbunden, daß sie einen lothrecht aufstellbaren Rahmen bilden, welcher
im Innern ein Quadrat von 4 Ouadratmeter Fläche enthält. Der in dieser
Aufstellung waagerecht liegende obere Verbindungsstab ist so eingerichtet, daß er
sowohl in 2 Meter als auch in 1 Meter Abstand vom unteren festgestellt werden
kann, in welchem letzteren Falle der Rahmen ein Rechteck von 2 Quadratmeter
Inhalt bildet. Ein fünfter Stab ist in lothrechter Stellung zwischen den beiden
lothrechten Endstäben in der Art einsetzbar, daß er von dem einen derselben
1 Meter absteht. Durch die Einsetzung dieses Mittelstabes wird ein Rechteck von
2 Quadratmeter Fläche dargestellt, wenn die Horizontalstäbe sich in 2 Meter
Entfernung befinden, ein Quadrat von 1 Quadratmeter Fläche, wenn die Hori-
zontalstäbe einen Abstand von 1 Meter haben.
Ein solcher leicht transportabler Holzrahmen ist mithin zum Aufsetzen des
Brennholzes in Flächendurchschnitten von 1, 2 und 4 Quadratmeter zu benutzen.
Zur Messung der dritten Dimension des Holzes (der Scheitlänge) dient entweder
ein gewöhnlicher Maaßstab, oder einer der 5 Stäbe des Rahmens, welcher zu
diesem Zwecke als Centimetermaaßstab eingetheilt ist.
Die Rahmenstücke müssen Markon zur Bezeichnung ihrer End-, bezüglich
Theilpunkte besitzen. §. 16.
Feststehende Meßrahmen.
Die feststehenden Meßrahmen unterscheiden sich von den beweglichen nur
dadurch, daß die den Umfang bildenden, der allgemeinen Beschreibung in §. 15.
entsprechenden Stäbe oder Bretter fest mit einander verbunden sind. Die Mes-
sung der dritten Dimension (der Scheitlänge) muß auch hier durch einen gewöhn-
lichen Maaßstab erfolgen.
Die festen Rahmen bedürfen der Marken an den Endpunkten nicht, wenn
nicht die lothrechten Wände, was für die Einsetzung der Scheite zweckmäßig ist,
selbst länger als eine ganze Zahl Meter sind. In diesem Falle sind auch Marken
an den Endpunkten erforderlich.
§. 17.
Stempelfähigkeit.
Ein nach den Vorschriften in §§. 14—16. zulässiger Meßrahmen darf ge-
stempelt werden, wenn die Abweichung jedes einzelnen Rahmenstückes von der
Sollgröße weniger als 1 Centimeter auf jedes Meter beträgt.
§. 18.
Stempelung.
Die Stempelung erfolgt bei beweglichen Meßrahmen an jedem End- und
Theilpunkte, bei feststehenden Meßrahmen hart an der Verbindungsstelle der
einzelnen Rahmenstücke und an jedem End- und Theilpunkte. §. 19.