Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

VII §. 15. 
Bewegliche Meßrahmen. 
Für die beweglichen Meßrahmen empfiehlt sich folgende Form: 
Vier Rahmenstücke von je 2 Meter Länge sind durch Verzapfung so mit 
einander verbunden, daß sie einen lothrecht aufstellbaren Rahmen bilden, welcher 
im Innern ein Quadrat von 4 Ouadratmeter Fläche enthält. Der in dieser 
Aufstellung waagerecht liegende obere Verbindungsstab ist so eingerichtet, daß er 
sowohl in 2 Meter als auch in 1 Meter Abstand vom unteren festgestellt werden 
kann, in welchem letzteren Falle der Rahmen ein Rechteck von 2 Quadratmeter 
Inhalt bildet. Ein fünfter Stab ist in lothrechter Stellung zwischen den beiden 
lothrechten Endstäben in der Art einsetzbar, daß er von dem einen derselben 
1 Meter absteht. Durch die Einsetzung dieses Mittelstabes wird ein Rechteck von 
2 Quadratmeter Fläche dargestellt, wenn die Horizontalstäbe sich in 2 Meter 
Entfernung befinden, ein Quadrat von 1 Quadratmeter Fläche, wenn die Hori- 
zontalstäbe einen Abstand von 1 Meter haben. 
Ein solcher leicht transportabler Holzrahmen ist mithin zum Aufsetzen des 
Brennholzes in Flächendurchschnitten von 1, 2 und 4 Quadratmeter zu benutzen. 
Zur Messung der dritten Dimension des Holzes (der Scheitlänge) dient entweder 
ein gewöhnlicher Maaßstab, oder einer der 5 Stäbe des Rahmens, welcher zu 
diesem Zwecke als Centimetermaaßstab eingetheilt ist. 
Die Rahmenstücke müssen Markon zur Bezeichnung ihrer End-, bezüglich 
Theilpunkte besitzen. §. 16. 
Feststehende Meßrahmen. 
Die feststehenden Meßrahmen unterscheiden sich von den beweglichen nur 
dadurch, daß die den Umfang bildenden, der allgemeinen Beschreibung in §. 15. 
entsprechenden Stäbe oder Bretter fest mit einander verbunden sind. Die Mes- 
sung der dritten Dimension (der Scheitlänge) muß auch hier durch einen gewöhn- 
lichen Maaßstab erfolgen. 
 Die festen Rahmen bedürfen der Marken an den Endpunkten nicht, wenn 
nicht die lothrechten Wände, was für die Einsetzung der Scheite zweckmäßig ist, 
selbst länger als eine ganze Zahl Meter sind. In diesem Falle sind auch Marken 
an den Endpunkten erforderlich. 
§. 17. 
Stempelfähigkeit. 
Ein nach den Vorschriften in §§. 14—16. zulässiger Meßrahmen darf ge- 
stempelt werden, wenn die Abweichung jedes einzelnen Rahmenstückes von der 
Sollgröße weniger als 1 Centimeter auf jedes Meter beträgt. 
§. 18. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt bei beweglichen Meßrahmen an jedem End- und 
Theilpunkte, bei feststehenden Meßrahmen hart an der Verbindungsstelle der 
einzelnen Rahmenstücke und an jedem End- und Theilpunkte. §. 19. 
 
	        
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