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Bundes-Gesetzblatt
des Deutschen Bundes.
No. 15.
(Nr. 626.) Bekanntmachung des fünften Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten,
welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Quali-
fikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. Vom
28. März 1871.
In Verfolg meiner früheren diesfälligen Bekanntmachungen (Bundesgesetzbl.
von 1868. S. 497., von 1869. S. 47., von 1870. S. 79. und S. 517.) und
in Gemäßheit des §. 154. der Militair - Ersatzinstruktion vom 26. März 1868.
bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen höheren Lehranstalten,
welche in dem anliegenden fünften Verzeichnisse aufgeführt sind, die Fortdauer
ihrer den Anforderungen genügenden Einrichtung vorausgesetzt, zur Ausstellung
gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen
Militairdienst berechtigt sind.
Die unter Littr. E. Nr. 2. des Verzeichnisses aufgeführten Lehranstalten
dürfen dergleichen Qualifikationszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines
Regierungskommissarius abgehaltenen wohlbestandenen Entlassungsprüfung aus-
stellen, für welche das Reglement von der Aussichtsbehörde genehmigt ist.
Berlin, den 28. März 1871.
Der Bundeskanzler.
Fürst v. Bismarck.
Bundes- Gesetzbl. 1871. *18 Fünf-
Ausgegeben zu Berlin den 1. April 1871.