— 67— III. Bundesrath.
Artikel 6.
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes,
unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit
den ehemaligen Stimmen von
Hannover, Kurhessen, Holstein- Nassau und Frankfurt 17 Stimmen
führt, Bayern 6 "
Sachsen 4 "
Württemberg . .. 4 "
Baden . . .. . . .. 3 "
Hessen . . . . ...... . ... ... ... 3 "
Mecklenburg-Schwerin 2 "
Sachsen-Weimar .. .. .. . . .. 1 "
Mecklenburg-Strelitz .... .. . 1 "
Oldenburg. ........ .... .. . .1 "
Braunschweig 2 "
Sachsen-Meiningen 1 "
Sachsen-Altenburg .. .. ... . 1 "
Sachsen--Koburg-Gotha. . .. 1 "
Anhalt . .. ............ .. ... 1 "
Schwarzburg-Rudolstadt. 1 "
Schwarzburg-Sondershausen 1 "
Waldeck................... 1 "
Reuß älterer Linie. .. .. . . .. 1 "
Reuß jüngerer Linie 1 "
Schaumburg=Lippde 1 "
Lippe ... . .. . . .. . 1 "
Lübeck................. 1 "
Bremen . . . .. ... ..... ..... 1 "
Hamburg . . .. .. .. ... .. . .. . 1 "
zusammen 58 Stimmen.
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundes-
rathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen
Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.
Artikel 7.
Der Bundesrath beschließt:
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben
gefaßten Beschlüsse;
2) über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht duchs Reichs-
gesetz etwas Anderes bestimmt ist;
3) über