Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Aulage  2.  Der  Jollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.  133

 

Ertrag  der  Tabacksteuer,  sobald  die  Bestimmung  im  §.  4.  des  Artikels
  3.  zur  Ansführung  gelangt  sein  wird.

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen,  und  bleiben,  sofern
nicht  Separatverträge  zwischen  einzelnen  Vereinsstaaten  ein  Anderes
bestimmen,  dem  privativen  Genusse  der  betreffenden  Staatsregierungen
  vorbehalten:

1)  die  Steuern,  welche  im  Innern  eines  jeden  Staates  von  inländischen
  Erzeugnissen  erhoben  werden,  einschließlich  der  nach
Artikel  5.  von  den  vereinsländischen  Erzeugnissen  der  nämlichen
  Gattung  zur  Erhebung  kommenden  Uebergangsabgaben;

2)  die  Wasserzölle;

3)  Chausseeabgaben,  Pflaster-,  Damm--,  Brücken-,  Fähr-,  Kanal-,
Schleusen-,  Hafengelder,  sowie  Waage=  und  Niederlagegebühren
oder  gleichartige  Erhebungen,  wie  sie  auch  sonst  genannt
werden  mögen;

4)  die  Zoll=  und  Stzuerfragen  und  Konfiskate,  welche,  vorbehaltlich
  der  Antheile  der  Denunzianten,  jeder  Staatsregierung
in  ihrem  Gebiet  verbleiben.

Artikel  11.

Der  Ertrag  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  wird
zwischen  den  vertragenden  Theilen,  einschließlich  der  im  Artikel  2.
erwähnten  Staaten  oder  Gebietstheile,  nach  dem  Verhältniß  der
Bevölkerung  ihrer,  der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung  (Artikel  3.)
unterworfenen  Gebiete  vertheilt.

Dieser  Ertrag  besteht  aus  der  gesammten  Einnahme  von  den
Abgaben,  nach  Abzug  ·

1)  der  auf  Gesetzen  oder  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften

beruhenden  Steuer-Vergütungen  und  Ermäßigungen,

2)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,

3)  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten,  und  zwar:

a)  bei  den  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  der  Kosten,
welche  an  den  gegen  das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und
in  dem  Grenzbezirke  für  den  Schutz  und  die  Erhebung
der  Zölle  erforderlich  sind  (Artikel  30.  der  Verträge  vom
22.  und  30.  März  und  11.  Mai  1833.,  sowie  vom
12.  Mai  1835.,  Artikel  18.  der  Verträge  vom  10.  Dezember
  1835.  und  2.  Januar  1836.,  Artikel  29.  des  Vertrages
  vom  19.  Oktober  1841.,  Artikel  30.  der  Verträge
vom  4.  April  1853.  und  16.  Mai  1865.  und  Artikel  16.
des  Vertrages  vom  heutigen  Tage),

b)  bei  der  Salzsteuer  der  Kosten,  welche  zur  Besoldung  der
mit  Erhebung  und  Kontrolirung  dieser  Steuer  auf  den
Salzwerken  beauftragten  Beamten  aufgewendet  werden
(Artikel  3.  der  Uebereinkunft  vom  8.  Mai  1867.),

c  bei  der  Rübenzuckersteuer  der  Vergütung,  welche  nach  den