Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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§.  10.

Inhaber  von  Brauereien,  sowie  Personen,  welche  Braupfannen  verfertigen
oder  Handel  damit  treiben,  dürfen  die  Pfannen  nicht  aus  ihren  Händen  geben,
bevor  sie  es  der  Steuerhebestelle  ihres  Wohnorts  angezeigt  und  von  dieser  eine
Bescheinigung  darüber  erhalten  haben.

§.  11.

Vermessung,  Bezeich-  Die  nach  §.  9  anzumeldenden  Gefäße  werden  nach  Bestimmung  der
nung  und  Verschluß der Gefäße.  Steuerbehörde  numerirt  und,  soweit  thunlich,  mit  einer  amtlichen  Bezeichnung
versehen.  Auch  kann  die  Steuerbehörde  eine  Vermessung  der  Maisch-,  Kochund

  Kühlgefäße,  sowie  der  Bier-Sammel  (s.  g.  Stell-  und  dergleichen)  Bottige

anordnen.  Der  Brauereibesitzer  hat  den  Rauminhalt  und  die  Nummer  an

diesen  Gefäßen  deutlich  bezeichnen  und  diese  Bezeichnung  gehörig  erhalten  zu  lassen.

Für  die  Zeit,  wo  die  Brauereigeräthe  nicht  in  Betrieb  sein  dürfen,  können

die  Geräthe,  auch  nach  Umständen  die  Zugänge  zur  Braukesselfeuerung,  an  Ort



und  Stelle  unter  amtlichen  Verschluß  gesetzt  werben.
§.  12.
Erforderniß  einer  Jede  Brauerei  soll  mit  einer  geeichten  Waage  und  den  erforderlichen  ge-Waage.


eichten  Gewichten  versehen  sein.  Die  Waage  muß  geeignet  sein,  die  einzelnen
Maischposten,  wenn  dieselben  das  Gewicht  von  5  Zentnern  nicht  erreichen,  auf
einmal,  sonst  aber  mindestens  5  Zentner  zusammen  zu  verwiegen.

Bis  diesem  Erfordernisse  genügt  ist,  kann  der  Betrieb  der  Brauerei  untersagt
  werden.

Der  Aufstellungsort  der  Waage  wird  im  Einvernehmen  mit  der  Steuerbehörde
  bestimmt.

§.  13.

Aufbewahrung  der  Jeder  Brauer  ist  verbunden,  Vorräthe  an  Malzschrot  und  den  im  §  1
Vorräte an  Braustoffen.  unter  Nr.  2  bis  7  bezeichneten  Stoffen,  soweit  sie  nach  dem  Ermessen  der
  Steuerbehörde  den  Bedarf  des  eigenen  Haushaltes  uͤbersteigen,  nur  an  bestimmten,
ein-  für  allemal  vorher  anzuzeigenden  geeigneten  Orten  aufzubewahren.
Die  unter  Nr.  5  und  6  im  §.  1  genannten  Stoffe  dürfen  nur  in  Räumen,
  welche  von  der  Braustätte  gänzlich  getrennt  sind,  aufbewahrt  werden.
Der  Vorrath  an  Malzsschrot  darf,  sobald  Brau-  Einmaischungen  angemeldet
sind  (§.  16),  die  längstens  für  den  folgenden  Tag  deklarirte  Menge  nicht  übereigen.

Will  der  Brauer  von  den  im  §.  1  unter  Nr.  2  bis  7  bezeichneten
Stoffen  Vorräthe  halten,  welche  nicht  zur  Bierbereitung  bestimmt  sind,  so  muß
er  dieselben  getrennt  von  den  zur  Bierbereitung  bestimmten  Vorräthen  in  anderen,
  ein-  für  allemal  anzuzeigenden  Räumen  aufbewahren,  auch  sich  den  nach
Bedürfniß  von  der  Steuerbehörde  zu  treffenden  Anordnungen  wegen  der  Buchführung
  über  solche  Vorräthe  und  wegen  des  Verschlusses  derselben,  insbesondere
zur  Zeit  des  Brauens  unterwerfen.