Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 20. 
  
  
(Nr. 846.) Telegraphen-Ordnung für das Deutsche Reich. Vom 21. Juni 1872. 
Telegraphen-Ordnung 
für das Deutsche Reich. 
§. 1. 
Bereich. 
Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist die telegraphische Kor- 
respondenz unterworfen, welche die Linien mindestens zweier der dem Deutschen 
Reiche angehörigen Verwaltungen berührt und entweder im Deutschen Reiche 
verbleibt oder mit dem Auslande gewechselt wird*). 
Inwieweit die Korrespondenz, welche sich nur auf den Linien einer ein- 
zelnen Verwaltung bewegt, anderen Anordnungen unterworfen ist, wird von jeder 
Verwaltung besonders bestimmt**). 
Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist auch die- 
jenige telegraphische Korrespondenz unterworfen, welche sich nur 
auf den Linien des deutschen Reichs-Telegraphengebietes ***) incl. 
der innerhalb desselben gelegenen Eisenbahnen oder zwischen diesen 
und ausländischen Linien bewegt, soweit nicht in den nachfolgenden 
Zusätzen Abweichungen vorgeschrieben sind. 
§. 2. 
Benutzung des Telegraphen. 
Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen 
steht Jedermann zu. Jede Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und 
Stationen zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen 
von Korrespondenz zu schließen. 
*) Die besonderen Vorschriften über den Verkehr mit den außereuropässchen Telegraphenverwal- 
tungen find bei den Telegraphenstationen zu erfragen.  
** Die bezüglichen zusätzlichen Bestimmungen sind mit lateinischer Schrift und gegen den übrigen 
Text eingerückt gedruckt. 
***) Oas deutsche Reichs-Telegraphengebiet umfaßt die Staaten des Deutschen Reichs mit Aus- 
schluß jedoch von Bayern und Württemberg, wo selbstständige Telegraphenverwaltungen bestehen. 
Relchs-Gesetzbl. 1872. 32 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Junl 1872.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.