Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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§. 11. 
Gebührenerhebung.  
Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche bekannte Telegraphirungs- 
gebühren im voraus zu entrichten. Von dem Adressaten sind außer den etwaigen 
Weiterbeförderungsgebühren zu entrichten: 
1) die ganze Gebühr derjenigen Depeschen, welche durch die semaphorischen 
Stationen von einem Schiffe ausgenommen und weiterbefördert sind; 
2) die Ergänzungsgebühr der nachzusendenden Depeschen (cfr. §.  17). 
In allen Fällen, wo eine Gebührenentrichtung bei der Uebergabe der De- 
pesche stattfinden soll, wird diese dem Adressaten nur gegen Bezahlung des schul- 
digen Betrages zugestellt. §. 12. 
Währung der Gebühren. 
Die Gebührenerhebung erfolgt in der Landeswährung derjenigen Ver- 
waltung, welcher die Aufgabestation angehört. 
Die Entrichtung der Gebuͤhren hat mittels Telegraphen-Freimarken oder 
baar zu erfolgen. 
Die für die Gebührenerhebung maßgebenden Tarife find bei jeder Tele- 
graphenstation zu erfragen. 
Die nach dem Silbergroschen- resp. Kreuzersatze festgesetzten 
Gebührenbeträge werden, wenn der Aufgeber in anderer Münze be- 
zahlen will, möglichst genau umgerechnet. Stellen sich hierbei 
Bruchtheile heraus, welche nicht darstellbar sind, so erfolgt die 
Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage. 
§. 13. 
Beförderungsgebühren   
Bei der Feststellung der Gebühren ist stets eine einfache Depesche, d. h. 
eine Depesche, welche höchstens 20 Worte enthält, zu Grunde gelegt. Der auf 
die einfache Depesche anwendbare Gebührensatz erhöht sich um die Hälfte für 
je 10 Worte, oder einen Theil derselben, mehr. 
Die Gebühren für die telegraphische Beförderung der Staats- und 
Privatdepeschen, welche innerhalb des Deutschen Reichs verbleiben, werden nach 
Maßgabe der direkten Entfernung nach folgendem Tarif erhoben: 
  
  
  
Entfernung Gebühren. 
nach nach Norddeutsch.  Süddeutsch. 
Zonen. geographischen Meilen. isch utsch 
Sgr. ?l. Kr. 
I. gegen 11—.8 .. . . .. 5 — 17 1/2 
II. gegen 44—52 ... . .. 10 — 35 
II.über 44 resp. 52 ... 15 — 52 1/2 
  
  
  
Behufs Feststellung der Zonen ist das ganze Reichsgebiet dergestalt in 
viereckige Flächen zerlegt, daß jeder Breitengrad in 5, jeder Längengrad in 3
	        
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