236 Bayerisches Gesinderecht.
Bei landwirthschaftlichen Dienstboten kann dies aber nur auf den
nächsten 1. Februar geschehen und zwar bis längstens 21. Dezember
Abends, also unter Einhaltung einer sechswöchentlichen Kündigungsfrist.
Bei einem nichtlandwirthschaftlichen Dienstboten kann dies nur für
den Schluß eines Kalendervierteljahres, 1. März, 1. Juli, 1. Oktober,
1. Jannar, unter Einhaltung einer einmonatlichen Kündigungsfrist erfolgen
(Art. 28 Abs. 1, Art. 22 Abs. 2 AG.). Bestehen vertragsmäßig kürzere
Kündigungsfristen, so bewendet es bei diesen.
Im Falle des Todes der Dienstherrschaft sind bei der Kündigung,
sei es des Erben, sei es des Dienstboten, die gleichen Fristen zu beachten
(Art. 28 Abs. 2 AG.).
Im Interesse des Dienstboten ist die erleichterte Vertragsauflösung
zugelassen dadurch, daß er für den Schluß eines Kalendermonates — zu
erklären bis spätestens am 15. — das Dienstverhältniß aufkündigen kann,
wenn er durch den Dienstantritt oder die Fortsetzung desselben verhindert
ist, von der ihm gebotenen Gelegenheit zur Verheirathung oder zur Begründung
eines eigenen Hausstandes Gebrauch zu machen (Art. 27, vgl.
auch Art. 24 Abs. 1 Ziff. 12 AG.: außerordentliches Kündigungsrecht
der Herrschaft#).
So lange der Dienst noch nicht angetreten ist, verbleibt es bei den
gewöhnlichen Kündigungsfristen (Art. 27 S. 2 a. a. O.); der Dienstbote
muß also, um die Erleichterung benützen zu können, zuerst antreten. Die
Herrschaft soll dadurch wohl Gelegenheit bekommen, die Stichhaltigkeit des
etwa vorgeschützten Grundes zu prüfen. Die kürzere Kündigung kommt
hauptsächlich landwirthschaftlichen Dienstboten zu Gute, bei welchem die
Dienstzeit präsumtiv eine längere ist.
Neben der eben dargelegten Kündigung für Ausnahmsfälle kennt unser
Gesinderecht noch einen sofortigen einseitigen Rücktritt vom Vertrage, eine
Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, sogenannte außerordentliche
Kündigung (Art. 23 AG.; § 626 BGB.).
Sie ist gegeben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wichtig in der
Richtung, daß nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrsanschauung
dem einen oder anderen Theile Beginn oder Fortsetzung des
Dienstverhältnisses billiger Weise nicht zugemuthet werden kann.
Diese außerordentliche Kündigung ist bereits vor Antritt des Dienstes
zulässig, sie besteht also nicht immer in Entlassung oder Dienstaufgabe
(Art. 23 Satz 2 A.).
Das Gesetz führt eine Reihe von solchen wichtigen Gründen vor,
Beispiele von wichtigen Gründen, welche die Dienstherrschaft, und solche,
welche den Dienstboten zur Vertragsauflösung im Allgemeinen berechtigen,