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Artikel VI.
Die Hohen Regierungen behalten sich vor, zur Handhabung des ihnen
über die Bahnstrecke in ihrem Gebiete zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrechts
Kommissarien zu bestellen, welche die Beziehungen ihrer Regierungen zu den
Eisenbahnverwaltungen in allen denjenigen Fällen zu vertreten haben, welche
nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der kompetenten
Landesbehörden geeignet sind.
Artikel VII.
Unbeschadet des Hoheits- und Aufsichtsrechts der Hohen vertragschließenden
Theile über die in ihren Gebieten belegenen Bahnstrecken und über den darauf
stattfindenden Betrieb verbleibt die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die
den Betrieb führenden Eisenbahngesellschaften oder Eisenbahnverwaltungen im
Allgemeinen derjenigen Regierung, in deren Gebiete dieselben ihren Sitz haben.
Artikel VIII.
Sollte die österreichische Aktiengesellschaft innerhalb des preußischen Ge-
bietes oder die preußische Aktiengesellschaft innerhalb des österreichischen Gebietes
den Betrieb der Görlitz-Reichenberger Eisenbahn ganz oder theilweise übernehmen
(Artikel XIII.), so hat sich dieselbe rücksichtlich aller aus dem Bahnbetriebe her-
zuleitenden Entschädigungsansprüche der Gerichtsbarkeit und den Gesetzen des
Staates zu unterwerfen, in welchem die Schadenszufügung stattgefunden hat.
Artikel IX.
Reichsangehörige des einen der Hohen vertragschließenden Theile, welche
von den Eisenbahnverwaltungen beim Betriebe der Bahnstrecke im Gebiete des
anderen Reichs angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanen-
verbande ihres Heimathslandes aus.
Die Stellen der Lokalbeamten, mit Ausnahme der Bahnhofsvorstände,
der Telegraphen- und derjenigen Beamten, welche mit der Erhebung von Gel-
dern betraut find, sollen jedoch thunlichst mit einheimischen Staatsangehörigen
besetzt werden.
Sämmtliche Beamten find ohne Unterschied des Orts ihrer Anstellung bei
der Bahn rücksichtlich der Disziplinarbehandlung nur der Anstellungsbehörde, im
Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren
Wohrsitz haben, unterworfen.
Artikel X.
Die Feststellung und Genehmigung der Fahrpläne und Tarife bleibt der-
jenigen Regierung vorbehalten, in deren Gebiet die betreffende Eisenbahnverwal-
tung ihren Sitz hat; jedoch soll die Feststellung der Tarifsätze für Bahnstrecken,
welche in den beiderseitigen Gebieten belegen sind und von einer und derselben
Verwaltung im Betriebe geleitet werden, nach gleichen Grundsätzen erfolgen.
Beide Hohe vertragschließende Theile verpflichten sich ferner, dahin zu
wirken, und darauf zu halten:
1) daß die auf ihrem Gebiete belegene Strecke der Görlitz- Reichenberger
Eisenbahn mit einer für den Verkehr genügenden Anzahl von Betriebs-
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