Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Gesüchen  können  dle  Hepratbs-Bewillisungen
  nach  vorausgegangener  Berichtigung
der  in  dem  §.  2.  erwähnten  Perorbnung
aufgesiellten  Vorfragen  unbedenklich  von
Unseren  General-Landes-Kommissariaten
ertheilet  werden.

2.  Was  die  Verheyrathungen  der  im
buͤrgerlichen  nexu  stehenden  Individurn
uͤberhaupt  betrifft,  so  wollen  Wir  um  so
mehr,  daß  es  dießfalls  bey  dem  bisherigen
Herkommen  belassen  werden  solle,  als  die
über  die  Bürgeraufnahmen  und  Ansäßigmachung
  bestehenden  Gesehe,  und  die  daben
eintretende  Mitwirkung  der  Polizey,  den
Scaat  gegen  die  moglichen  Mißbräuche  hinlänglich
  sichern,  und  Wir  auch  bereits  in
mehrgedachter  Verordnung  vom  16.  Dezember
  bestimmt  erbläret  haben,  die  Freyheit
des  Privatlebens  hierin  nicht  weiter  beschränben
  zu  wollen,  als  es  das  Interesse
des  Staats  in  Beziehung  auf  Dienstes  =  und
Nahrungs-Verhöältnisse  unmittelbar  ersordert.
  «

Gegenwaͤrtige  Bestimmungen  haben  Wir
durch  das  Regierungsblatt  zur  allgemeinen
Kenntniß  zu  bringen  befohlen.  Muͤnchen
den  25.  Jaͤnner  1807.

Max  Joseph.

Freyherr  von  Montgslas.
Auf  kdniglichen  allerhchsten  Befehl.
von  Kremvelhuber.

 

(Das  Wechselgericht  in  Augoburg  betr.)  *
Wir  Maximiltan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Vatern.

Wir  haben  beschlossen,  für  Unsere  Stadt

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Augsburg  ein  eignes  Wechselgericht  erster
Instanz  anzuordnen,  und  dasselbe  mit  nachfolgendem
  Personale  zu  beseben:

1.  Zum  Wechselrichter  erster  Instanz  ernennen
  Wir  den  ehevorigen  Raths-Konsulenten,
  dann  provisorischen  Stadtgerichts-Rath,
  Christian  Friedrich  Rotberg,
mit  einem  etatsmätigen  Gehalte  von  Eintausend
  Gulden,  und  Belassung  des  Mehrbezugs
  alo  Pension.

a.  Demselben  werden  beygegeben  zwen
Assessoren  aus  dem  Handelsstande,  und  zwar
für  dermalen  die  beyoen  vorsitzenden  Stuben-=meister
  ohne  Gehalt.

3.  Untergeordnet  wird  demselben  ein  Aktuar,
  wozu  Wir  den  bisherigen  Weberhaus-Abtuar,

  vizentiat  Bernhard  Sartor,

mit  einem  Gehalte  von  zweyhundert  Gulden
  und  dem  Mehrbezuge  seines  bisherigen
Gehalte  als  Penfion  ernennen.

4.  Ein  Gerichtsdiener,  wozu  der  bisherige
  Einspänniger,  Jonathan  Eitel,
mit  einem  Gehalte  von  150  fl.  und  Belassung
  des  Mehrbe  zugs  verwendet  werden  soll.
München  den  26.  Januner  1807.

Mar  Joseph.
Freyherr  vom  Monegelas.
Aurf  känigl.  allerhbehsten  Befehl.
v.  Krempelhuber.
(Die  Herrengilestener,  Widumsicuer  und  andere
Nebenstenern  in  Ober=  und  Niederbaiern  für
das  Jahr  1806  betressend.)
Wir  Maximilian  Josephr,
bon  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.
Da  im  verflossenen  Jahre  1806  die  ge-