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Sichtbar Verunstaltete und Zwerghafte, auch sonst zum Kriegödfenste notorisch Untaugliche,
welche sich im Termine zur Musterung eingefunden haben, sind vom Landrathe
durch alsbaldigen Ausspruch seines Beschlusse deohalb und mit der deöhalb erforderlichen
Bemerkung im Protokolle und in der Liste alsbald wieder zu entlassen.
7.
Ueber die Reklamationen wird in folgender Ordnung verhandelt:
. uͤber die Gesuche um Entlassung wegen Untauglichkeit zum Militaͤr: Dienste (s. K. 9);
U. über die Ansprüche auf gänzliche Befreyung (F. 11);
III. über die Gesuche um Suspension der Militär-Pflicht (vorläusige Befreyung) (F. 12 2.).
IV. über die Ansprüche auf Zurückstellung (s. 1T. 14.)
K. 8.
Die kommissarische Erörterung dieser Reklamationen ist zu gründen,
ad 1 auf die Erwägung beygebrachter glaubhafter Zeugnisse und des, nach Besinden,
vom Physikus abzugebenden Gutachtens über den Geistes = oder Körperzustand des Reklamirenden,
ingleichen auf die mit denjenigen Dienstpflichtigen, bey welchen die Erreichung
des 9’'seblichen Normal-Maßes zweifelhaft ist, vorzunehmende Messung. In Ansehung
dessen, was wegen der Zeugnisse uber solche Uebel und Krankheiten, welche nicht zu jeder
Zeit bemerkbar sind, zu beobachten ist, wird auf das Geseh über die Militär-Mlicht 4. 0.
hier noch besonders verwiesen.
Ergiebt sich durch das Urtheil des Phpsikus und nach dem Inhalte der für ihn sprechenden
Zeugnisse, insonderheit auch des Ortsvorstandes und der Kameraden, daß der Reklamant
nur vorerst wegen Kränklichkelt und Schwächlschkeit zum Milstär-Dienste untauglich
sey (F. 7o), und daß sich von ihm in einiger Zeit die Erlangung der nöthigen
Diensttauglichkeit erwarten lasse: so ist derselbe, eben so wie in dem Falle, wenn ihm die
Normal-Größe abgeht, aber zu Erreichung derselben noch Hoffnung übrig bleibt, mit seinem
Befreyungsanspruche lediglich ab= und zum Erscheinen im Verloosungê-Termine anuweisen;
! ad 11. auf die zu Begründung des gesehlichen Anspruches beygebrachten, mindestens in
beglaubigter Abschrift zu den Akten zu nehmenden Zeugnisse und Nachweisungen.
Ueber die unter I. und 11. besagten Reklamationen stehet dem bandrathe in ganz
unzweifelhaften Féllen die (ofortige Eatscheidung zu, wobey sich derselbe jedoch
streng an die Worte der geseglichen Vorschrift, und also an die nahmentlich aufgeführten
Besreyungsgründe halten, und deshalb das Erforderliche zum Protokolle nehmen wird. In
Folge jener Beurtheilung geschieht die abschlägige Bedeutung oder die, mit alsbaldiger
Entlassung aus dem Termine zu verbindende, Ausstreichung des Betheiligten aus den bisten.
Diejenigen, welche hinsichtlich ihrer Reklamationen auf Entlassung wegen Untauglichkeit
oder auf gänzliche Besreyung abschlägig beschieden werden, sind daben zugleich zu
besragen: ob sie dechalb erst noch auf den Ausspruch Grohherzoglicher Kandes-Direktlon
provociren wollen oder nicht? mit Belehrung darüber, daß sie dieser Berufung verlustig
werden, wenn sie solche in dem Musterungs-Termine nicht sofort anbringen.
Künftiger Nachweisung und leichterer Uebersicht halber ist über die Zurückweisung