Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Sichtbar  Verunstaltete  und  Zwerghafte,  auch  sonst  zum  Kriegödfenste  notorisch  Untaugliche,
  welche  sich  im  Termine  zur  Musterung  eingefunden  haben,  sind  vom  Landrathe
durch  alsbaldigen  Ausspruch  seines  Beschlusse  deohalb  und  mit  der  deöhalb  erforderlichen
Bemerkung  im  Protokolle  und  in  der  Liste  alsbald  wieder  zu  entlassen.

7.
Ueber  die  Reklamationen  wird  in  folgender  Ordnung  verhandelt:
.  uͤber  die  Gesuche  um  Entlassung  wegen  Untauglichkeit  zum  Militaͤr:  Dienste  (s.  K.  9);
U.  über  die  Ansprüche  auf  gänzliche  Befreyung  (F.  11);
III.  über  die  Gesuche  um  Suspension  der  Militär-Pflicht  (vorläusige  Befreyung)  (F.  12  2.).
IV.  über  die  Ansprüche  auf  Zurückstellung  (s.  1T.  14.)

K.  8.
Die  kommissarische  Erörterung  dieser  Reklamationen  ist  zu  gründen,

ad  1  auf  die  Erwägung  beygebrachter  glaubhafter  Zeugnisse  und  des,  nach  Besinden,
vom  Physikus  abzugebenden  Gutachtens  über  den  Geistes  =  oder  Körperzustand  des  Reklamirenden,
  ingleichen  auf  die  mit  denjenigen  Dienstpflichtigen,  bey  welchen  die  Erreichung
des  9’'seblichen  Normal-Maßes  zweifelhaft  ist,  vorzunehmende  Messung.  In  Ansehung
dessen,  was  wegen  der  Zeugnisse  uber  solche  Uebel  und  Krankheiten,  welche  nicht  zu  jeder
Zeit  bemerkbar  sind,  zu  beobachten  ist,  wird  auf  das  Geseh  über  die  Militär-Mlicht  4.  0.
hier  noch  besonders  verwiesen.

Ergiebt  sich  durch  das  Urtheil  des  Phpsikus  und  nach  dem  Inhalte  der  für  ihn  sprechenden
  Zeugnisse,  insonderheit  auch  des  Ortsvorstandes  und  der  Kameraden,  daß  der  Reklamant
  nur  vorerst  wegen  Kränklichkelt  und  Schwächlschkeit  zum  Milstär-Dienste  untauglich
  sey  (F.  7o),  und  daß  sich  von  ihm  in  einiger  Zeit  die  Erlangung  der  nöthigen
Diensttauglichkeit  erwarten  lasse:  so  ist  derselbe,  eben  so  wie  in  dem  Falle,  wenn  ihm  die
Normal-Größe  abgeht,  aber  zu  Erreichung  derselben  noch  Hoffnung  übrig  bleibt,  mit  seinem
  Befreyungsanspruche  lediglich  ab=  und  zum  Erscheinen  im  Verloosungê-Termine  anuweisen;


!  ad  11.  auf  die  zu  Begründung  des  gesehlichen  Anspruches  beygebrachten,  mindestens  in
beglaubigter  Abschrift  zu  den  Akten  zu  nehmenden  Zeugnisse  und  Nachweisungen.

Ueber  die  unter  I.  und  11.  besagten  Reklamationen  stehet  dem  bandrathe  in  ganz
unzweifelhaften  Féllen  die  (ofortige  Eatscheidung  zu,  wobey  sich  derselbe  jedoch
streng  an  die  Worte  der  geseglichen  Vorschrift,  und  also  an  die  nahmentlich  aufgeführten
Besreyungsgründe  halten,  und  deshalb  das  Erforderliche  zum  Protokolle  nehmen  wird.  In
Folge  jener  Beurtheilung  geschieht  die  abschlägige  Bedeutung  oder  die,  mit  alsbaldiger
Entlassung  aus  dem  Termine  zu  verbindende,  Ausstreichung  des  Betheiligten  aus  den  bisten.

Diejenigen,  welche  hinsichtlich  ihrer  Reklamationen  auf  Entlassung  wegen  Untauglichkeit
  oder  auf  gänzliche  Besreyung  abschlägig  beschieden  werden,  sind  daben  zugleich  zu
besragen:  ob  sie  dechalb  erst  noch  auf  den  Ausspruch  Grohherzoglicher  Kandes-Direktlon
provociren  wollen  oder  nicht?  mit  Belehrung  darüber,  daß  sie  dieser  Berufung  verlustig
werden,  wenn  sie  solche  in  dem  Musterungs-Termine  nicht  sofort  anbringen.

Künftiger  Nachweisung  und  leichterer  Uebersicht  halber  ist  über  die  Zurückweisung