g. 83.
Gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen findet nur Beschwerde im
Instanzenzuge statt. ##
Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches Disziplinarverfahren
vorhergehen. Die Einleitung desselben wird von der obersten Reichsbehörde verfügt.
Das Disziplinarverfahren besteht in einer schriftlichen Voruntersuchung
und einer mündlichen Verhandlung.
Die oberste Reichsbehörde ernennt den untersuchungsführenden Beamten und
diejenigen Beamten, welche im Laufe des Disziplimarverfahrens die Verrichtungen
der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen haben.
Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Verfügung der Einleitung des Dis-
ziplinarverfahrens und die Ernennung des untersuchungsführenden Beamten vor-
läufig von einer der im §F. 81 unter Nr. 2 bezeichneten Behörden oder einem
der dort bezeichneten Beamten ausgehen. Es ist alsdann die Genehmigung der
obersten Reichsbehörde einzuholen und, sofern diese versagt wird, das Verfahren
einzustellen. 6
Die entscheidenden Disziplinarbehörden, welche je nach Bedürfniß zusammen-
treten, sind
1) in erster Instanz die Disziplinarkammern,
2) in zweiter Instanz der Disziplinarhof.
K. 87.
An folgenden Orten:
Potsdam, Frankfurt a. O., Königsberg, Danzig, Stettin, Köslin, Brom-
berg, Posen, Magdeburg, Erfurt, Breslau, Liegnitz, Oppeln, Münster,
Arnsberg, Düsseldorf, Köln, Trier, Darmstadt, Frankfurt a. M., Kassel,
Hannover, Schleswig, Leipzig, Karlsruhe, Schwerin, Lübeck und Bremen
wird je eine Disziplinarkammer errichtet.
Durch Anordnung des Kaisers können im Einvernehmen mit dem Bundes-
rath einzelne Disziplinarkammern auch an anderen Orten errichtet werden.
Der Disziplinarhof tritt am Sitze des Reichs-Oberhandelsgerichts zu-
sammen. " 88
. 88.
Die Bezirke der Disziplinarkammern werden vom Kaiser im Einvernehmen
mit dem Bundesrathe abgegrenzt.
Zuständig im einzelnen Falle ist die Disziplinarkammer, in deren Bezirk
der Angeschuldigte zur Zeit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens
seinen dienstlichen Wohnsitz hat, und wenn dieser Wohnsitz im Auslande sich
befindet, die Disziplinarkammer in Potsdam.
Streitigkeiten über die Zuständigkeit verschiedener Disziplinarkammern wer-
den vom Disziplinarhof entschieden.
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