Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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§ 102. 
Die muͤndliche Verhandlung findet statt, auch wenn der Angeschuldigte 
nicht erschienen ist. Derselbe kann sich durch einen Advokaten oder Rechtsanwalt 
vertreten lassen. Der Disziplinarkammer steht es jedoch, sofern der Angeschul- 
digte seinen dienstlichen Wohnsitz im Deutschen Reiche hat, jederzeit zu, das per- 
sönliche Erscheinen des Angeschuldigten unter der Warnung zu verordnen, daß 
bei seinem Ausbleiben ein Vertheidiger zu seiner Vertretung nicht werde zuge- 
lassen werden. 
§103. 
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Oeffentlichkeit kann aus 
besonderen Gründen auf den Antrag des Angeschuldigten, des Beamten der 
Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch Beschluß der Disziplinarkammer 
ausgeschlossen oder auf bestimmte Personen beschränkt werden. Die Gründe der 
Ausschließung oder Beschränkung der Oeffentlichkeit müssen aus dem Sitzungs- 
protokoll hervorgehen. 
§ 104. 
Bei der mündlichen Verhandlung wird der wesentliche Inhalt der An- 
schuldigungsschrift von dem Beamten der Staatsanwaltschaft mündlich vorgetragen. 
Der Angeschuldigte wird vernommen. Gesteht derselbe die den Gegenstand der 
Anschuldigung bildenden Thatsachen ein und walten gegen die Glaubwürdigkeit 
seines Geständnisses keine Bedenken ab, so beschließt die Disziplinarkammer, daß 
eine Beweisverhandlung nicht slattfinde. 
Andernfalls giebt ein von dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer aus 
der Zahl der Mitglieder ernannter Berichterstatter auf Grund der bisherigen 
Verhandlungen eine Darstellung der Beweisaufnahme, soweit sie sich auf die in 
der Anschuldigungsschrift enthaltenen Anschuldigungspunkte bezieht. 
Zum Schluss wird der Beamte der Staatsanwaltschaft mit seinem Vor- 
und Antrage und der Angeschuldigte mit seiner Vertheidigung gehört. Dem 
Angeschuldigten steht das letzte Wort zu. 
§ 105. 
Wenn die Disziplinarkammer vor oder im Laufe der mündlichen Ver- 
handlung auf den Antrag des Angeschuldigten oder des Beamten der Staats- 
anwaltschaft, oder von Amts wegen die Vernehmung von Zeugen, sei es vor 
der Disziplinarkammer oder durch einen beauftragten Beamten, oder die Her- 
beischaffung anderer Beweismittel für angemessen erachtet, so erläßt sie die erfor- 
derliche Verfügung und verlegt nöthigenfalls die Fortsetzung der Verhandlung 
auf einen anderen Tag, welcher dem Angeschuldigten bekannt zu machen ist. 
§. 106. 
Die Vernehmung der Zeugen muß auf Antrag des Beamten der Staats- 
anwaltschaft oder des Angeschuldigten in der mündlichen Verhandlung erfolgen, 
sofern die Thatsachen erheblich sind, über welche die Vernehmung stattfinden soll, 
und die Disziplinarkammer nicht die Ueberzeugung gewonnen hat, daß der An- 
trag nur auf Verschleppung der Sache abzielt.
	        
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