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§. 107.
Stehen dem Erscheinen eines Zeugen Krankheit, große Entfernung oder
andere unabwendbare Hindernisse entgegen, so ist von der Disziplinarkammer
dessen Vernehmung durch einen damit beauftragten Beamten unter Beiladung
der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten anzuordnen.
Als große Entfernung im Sinne dieses Gesetes ist es nicht anzusehen,
wenn der Zeuge sich im Bezirke der entscheidenden Disziplinarkammer aufhält.
§. 108.
Bei der Entscheidung hat die Disziplinarkammer, ohne an positive Be-
weisregeln gebunden zu sein, nach ihrer freien, aus dem Inbegriffe der Ver-
handlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beurtheilen, inwieweit die
Anschuldigung für begründet zu erachten.
Ist die Anschuldigung nicht begründet, so spricht die Disziplinarkammer
den Angeschuldigten frei. Vorläufige Freiprechug (Entbindung von der Instanz)
ist nicht statthaft. Gegen den freigesprochenen Angeschuldigten darf wegen der
nämlichen den Gegenstand der Anschuldigung bildenden Handlung ein Diszipli-
narverfahren nicht wieder eingeleitet werden.
Ist die Anschuldigung begründet, so kann die Entscheidung auch auf eine
bloße Ordnungsstrafe lauten.
Die Entscheidung, welche mit Gründen versehen sein muß, wird in der
Sitzung, in welcher die mündliche Verhandlung beendigt worden ist und spätestens
innerhalb der darauf folgenden vierzehn Tage verkündet. Eine Ausfertigung der
Entscheidung wird dem Angeschuldigten ertheilt.
§. 109.
Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll ausgenommen, welches
die Namen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der Verhandlung
enthalten muß. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem Protokoll-
führer unterzeichnet. §.110
Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer steht die Berufung an den
Disziplinarhof sowohl dem Beamten der Staatsanwaltschaft als dem Angeschul-
digten offen.
Neue Thatsachen, welche die Grundlage einer anderen Beschuldigung bilden,
dürfen in der Berufungsinstanz nicht vorgebracht werden.
G. 111.
Die Anmeldung der Berufung geschieht zu Protokoll oder schriftlich bei
der Disziplinarkammer, welche die anzugreifende Entscheidung erlassen hat. Von
Seiten des Angeschuldigten kann sie auch durch einen Bevollmächtigten geschehen.
Die Frist zu der Anmeldung ist eine vierwöchentliche. Sie beginnt für
den Beamten der Staatsanwaltschaft mit dem Ablaufe des Tages, an welchem
die Entscheidung verkündet, für den Angeschuldigten mit dem Ablaufe des Tages,
an welchem ihm die Ausfertigung der Entscheidung zugestellt worden ist.