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bescheinigt, daß die aufgebotene Urkunde auch bis dahin nicht zum Vorschein ge-
kommen sei, so wird das Amortisations-Erkenntniß abgefaßt. .
§. 5.
Die nach §. 6 des Gesetzes vom 9. November 1867 und nach dem gegen-
wärtigen Gesetze erforderlichen Bekanntmachungen r9 durch den Dentschen
Reichs-Anzeiger und durch je eine der in Frankfurt a. M.) Augsburg, Leipzig
und Hamburg erscheinenden Zeitungen, deren Bestimmung der Reichsschulden-
verwaltung Werlasen ist. § 6
An Stelle der amortisirten Schuldverschreibung oder Schatzanweisung wird
eine neue nicht ausgefertigt, wem die Verbriefung des bezüglichen Theils der
Bundes- oder Reichsschuld bereits geschlossen ist. In diesem Falle hat die
Reichsschuldenverwaltung einer von ihr zu beglaubigenden Abschrift der mit dem
Atteste der Rechtskraft versehenen Ausfertigung des Amortisations-Erkenntnisses,
welche letztere bei ihren Akten aufzubewahren ist, ein Anerkenntniß der durch die
amortisirte Urkunde verbrieften Forderung beizufügen. In dieses Anerkenntniß
ist möglichst der vollständige Inhalt der amortisirten Urkunde und die Erklärung
aufzunehmen, daß die Zahlung des Kapitals und, soweit der Gläubiger Zinsen
zu fordern berechtigt ist, auch dieser von Seiten der Reichsschuldenverwaltung
an den Inhaber des Anerkenntnisses ohne weitere Legitimation desselben mit
voller Wirkung geschehen werde.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel. --«- «
Gegeben Berlin, den 12. Mai 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Blsmarck.