Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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bescheinigt, daß die aufgebotene Urkunde auch bis dahin nicht zum Vorschein ge- 
kommen sei, so wird das Amortisations-Erkenntniß abgefaßt. . 
§. 5. 
Die nach §. 6 des Gesetzes vom 9. November 1867 und nach dem gegen- 
wärtigen Gesetze erforderlichen Bekanntmachungen r9 durch den Dentschen 
Reichs-Anzeiger und durch je eine der in Frankfurt a. M.) Augsburg, Leipzig 
und Hamburg erscheinenden Zeitungen, deren Bestimmung der Reichsschulden- 
verwaltung Werlasen ist.                                                                                                                            § 6 
An Stelle der amortisirten Schuldverschreibung oder Schatzanweisung wird 
eine neue nicht ausgefertigt, wem die Verbriefung des bezüglichen Theils der 
Bundes- oder Reichsschuld bereits geschlossen ist. In diesem Falle hat die 
Reichsschuldenverwaltung einer von ihr zu beglaubigenden Abschrift der mit dem 
Atteste der Rechtskraft versehenen Ausfertigung des Amortisations-Erkenntnisses, 
welche letztere bei ihren Akten aufzubewahren ist, ein Anerkenntniß der durch die 
amortisirte Urkunde verbrieften Forderung beizufügen. In dieses Anerkenntniß 
ist möglichst der vollständige Inhalt der amortisirten Urkunde und die Erklärung 
aufzunehmen, daß die Zahlung des Kapitals und, soweit der Gläubiger Zinsen 
zu fordern berechtigt ist, auch dieser von Seiten der Reichsschuldenverwaltung 
an den Inhaber des Anerkenntnisses ohne weitere Legitimation desselben mit 
voller Wirkung geschehen werde. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. --«- « 
Gegeben Berlin, den 12. Mai 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Blsmarck. 
 
	        
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