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Der Postverwaltung bleibt überlassen, für sperriges Gut einen Zuschlag
zu nehmen derselbe darf jedoch 50 Prozent der obigen Taxe nicht übersteigen.
§. 2.
Porto und Versicherungsgsbühr für Sendungen mit Werthangabe.
Für Sendungen mit Werthangabe wird erhoben:
a) Porto und zwar
1) für Briefe ohne Unterschied des Gewichts,
auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließlich 2 Sgr.,
auf alle weiteren Entfernungen 4
Für unfrankirte Sendungen wird ein Portozuschlag von
1 Sgr. erhoben.
2) für Packete und die dazu gehörige Begleitadresse:
der nach F. 1 sich ergebende Betrag;
und
b) Versicherungsgebühr ohne Unterschied der Entfernung und zu jeder
Höhe der Werthangabe gleichmäßig Sgr. für je 100 Thaler oder
einen Theil von 100 Thalern, mindestens jedoch 1 Sgr.
§. 3.
Das in den §§. 1 und 2 vorgesehene Zuschlagporto wird bei portopflich-
tigen Dienstsendungen (§. 1 des Gesetzes über das PostRwesen vom 28. Okto-
ber 1871) nicht erhoben.
§. 4.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1874 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insieglel.
Gegeben Berlin, den 17. Mai 1873.
(l. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.