Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Festungs--Baufonds“ nach Maßgabe des Gesetzes über den Reichs-Invaliden- 
fonds vom 23. Mai 1873 zinsbar angelegt und von der Verwaltung des Reichs- 
Invalidenfonds unter der oberen Leitung des Reichskanzlers und unter der Kon- 
trole der Reichs-Schuldenkommission verwaltet. Der Reichs-Festungs- Baufonds 
darf jedoch nicht in Schuldverschreibungen deutscher kommunaler Korporationen 
angelegt werden, während auch über den 1. Juli 1876 hinaus dessen Anlage 
in Schuldverschreibungen außerdeutscher Staaten, in Schatzanweisungen des 
Reichs oder eines Bundesstaates, sowie in Prioritäts-Obligationen deutscher 
Eisenbahngesellschaften zulässig ist. Der durch §. 4 des erwähnten Gesetzes vor- 
geschriebene Gewahrsam ist für den Reichs-Festungs-Baufonds besonders anzulegen. 
Eine Außerkursetzung der für diesen Fonds erworbenen Schuldverschreibungen 
findet nicht statt. 
Die durch Artikel I. auf den Reichs-Festungs-Baufonds angewiesenen Aus- 
gaben werden ausschließlich durch Flüssigmachung von Kapitalbeständen bestritten 
und ist alljährlich im Reichshaushalts-Etat derjenige Betrag in Einnahme vor- 
zusehen, welcher zu diesem Zwecke für das Jahr flüssig zu machen ist. 
Die Zinseinnahmen des Fonds, welche für jedes Jahr zu veranschlagen 
und auf den Reichshaushalts-Etat zu bringen sind, dienen nach Maßgabe des 
letzteren zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben. 
Artikel IV. 
Im Falle der Erweiterung der Umwallung einer der im Artikel I. ge- 
nannten deutschen Reichsfestungen ist der Verkaufserlös der hierdurch entbehrlich 
werdenden, im Besitz der Militärverwaltung befindlichen Grundstücke zu den 
Kosten der Erweiterung zu verwenden, und zwar auch insofern, als die Erwei- 
terung über den Zweck der Sicherheit der Festung hinaus lediglich zum Zwecke 
der Entwickliung der Handels- und Verkehrsinteressen der betreffenden Stadt 
erfolgt. 
Sofern sich in deutschen Reichsfestungen die für den öffentlichen Verkehr 
bestimmten Thore und Thorbrücken im Laufe der Zeit als unzulänglich für diesen 
Verkehr erweisen, haben die betreffenden Gemeinden Anspruch darauf, daß diese 
Thore und Thorbrücken, soweit ein fortifikatorisches Interesse nicht entgegensteht, 
auf Kosten des Reichs erweitert werden. Die Entscheidung darüber ob und 
welche Erweiterungen im Interesse des Verkehrs nothwendig und fortifikatorisch 
zulässig sind, wird in letzter Instanz durch die vereinigten Ausschüsse des Bundes- 
raths für Handel und Verkehr und für das Landheer und die Festungen getroffen. 
Artikel V. 
Die im Besitz der Militärverwaltung befindlichen Grundstücke, welche für 
dieselbe in Spandau durch die Erweiterung dieser Festung, und in Stettin da- 
durch entbehrlich werden, daß die Festung. Stettin durch die für Küstrin ange- 
ordneten Verstärkungen ersetzt werden soll, werden für Rechnung des. Reichs 
insoweit veräußert, als durch ihren Erlös die Ausgaben für die Erweiterung 
von Spandau im Betrage von höchstens 400,000 Thalern, beziehungsweise für 
die Verstärkung von Küstrin im Betrage von höchstens 3,886,000 Thalern zu
	        
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