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Den Gemeinden und Lieferungsverbänden ist eine mit demselben Tage
beginnende Präklusivfrist von einem Jahre drei Monaten zur Anmeldung bei den
in dem Aufruf zu bezeichnenden Behörden zu stellen. .-
Mit dem Ablauf der Präklusivfrist erlöschen die nicht angemeldeten Ansprüche.
§. 23.
Die Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen sind verpflichtet, dieselben zur
Benutzung für Kriegszwecke der Militärverwaltung auf Erfordern zur Ver-
fügung zu stellen. Die Vergütung für die entzogene Benutzung sowie für die
etwaige Werthsverminderung erfolgt nach den im §. 14 hinsichtlich der Gebäude
gegebenen Vorschriften, sowie nach den Bestimmungen der §§. 20—22.
§. 24.
Die Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen sind verpflichtet, zum Zwecke
der Verwendung für Hafen= und Flußsperren ihre Schiffe und Fahrzeuge der
Militärverwaltung gegen eine aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse baar
zu zahlende, dem vollen Werth entsprechende Vergütung eigenthümlich zu über-
lassen. Findet über den Betrag der Vergütung eine Einigung nicht statt so
erfolgt die Feststellung des Werthes durch Sachverständige nach Maßgabe der
Bestimmungen des §. 33.
§. 25
Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Besondere
Armee sind alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich
erklärten Pferde gegen Ersatz des vollen von Sachverständigen unter Zugrunde-
legung der Friedenspreise endgültig festzustellenden Werthes an die Militärbehörde
zu überlassen. «
Befreit hiervon sind nur:
Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3) Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstge-
brauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres
Berufes nothwendigen Pferde;
4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur
Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß.
§. 26
Die Sachpverständigen (§. 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen
Vertretung periodisch zu wählen.
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landes-
regierung bestellten Kommissars statt. Die Kosten trägt das Reich.
Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten Be-
ständen der Kriegskasse baar vergütet.
§. 27.
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird
unter Zugrundelegung der §§. 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten
Reichs-Gesetzbl. 1873. 26