— 164 —
(Nr. 941.) Gesetz, betreffend die Errichtung eines Reichs-Eisenbahn-Amtes. Vom 27. Juni 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen x.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Unter dem Namen „Reichs-Eisenbahn-Amt“ wird eine ständige Central-=
behörde eingerichtet, welche aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl
von Räthen besteht und ihren Sitz in Berlin hat.
Auch können nach Maßgabe des Bedürfnisses Reichs-Eisenbahn-Kommissare
bestellt werden, welche vom Reichs-Eisenbahn-Amt ihre Instruktionen empfangen.
§. 2.
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Reichs-Eisenbahn-Amtes, sowie die
Reichs-Eisenbahn-Kommissare werden vom Kaiser, die Subaltern- und Unter-
beamten werden vom Reichskanzler ernannt.
Auf den Vorsitzenden finden die Vorschriften des §. 25 des Gesetzes, be-
treffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873, An-
wendung.
Personen , welche bei der Verwaltung einer deutschen Eisenbahn betheiligt
sind, können keinerlei Thätigkeit bei dem Reichs-Eisenbahn-Amt oder als Reichs-
Eisenbahn-Kommissare ausüben.
§. 3.
Vorbehaltlich der Bestimmung im §. 5 Nr. 4 führt das Reichs-Eisenbahn-
Amt seine Geschäfte unter Verantwortlichkeit und nach den Anweisungen des
Reichskanzlers. §.4.
Das Reichs--Eisenbahn-Amt hat innerhalb der durch die Verfassung be-
stimmten Zuständigkeit des Reichs:
1) das Aufsichtsrecht über das Eisenbahnwesen wahrzunehmen;
2) für die Ausführung der in der Reichsverfassung 3 Bestim-
mungen, sowie der sonstigen auf das Eisenbahnwesen bezüglichen Gesetze
und verfassungsmäßigen Vorschriften Sorge zu tragen;
3) auf Abstellung der in Hinsicht auf das Eisenbahnwesen hervortretenden
Mängel und Mißstände hinzuwirken.
Dasselbe ist berechtigt, innerhalb seiner Zuständigkeit über alle Einrich-
tungen und Maßregeln von den Eisenbahnverwaltungen Auskunft zu erfordern
oder nach Befinden durch persönliche Kenntnißnahme sich zu unterrichten und
hiernach das Erforderliche zu veranlassen.