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Nro. 55.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
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Montag, den 30 Juli 1832.
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Inhalt.
Königl. Dekrete. Die Bundes-Beschlüsse vom 28. Juni 1832 betreffend.
Unmittelbare Königliche Dekrete.
Die Bundes-Beschlüsse vom 28. Juni 1332 betreffend.
In der XAII. Sitzung der Bundes= Versammlung vom 28. Juni 1832 sind folgende
sechs Artikel beschlossen worden:
I. Da nach dem Art. 57 der Wiener-Schluß-Akte die gesamte Sraatsgewalt in
dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben muß, und der Souverain durch eine
landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung
der Stände gebunden werden kann; so ist auch ein Deutscher Souverain, als Mitglied
des Bundes, zur Verwerfung einer hiermit in Widerspruch stehenden Petition der
Stände nicht nur berechtigt, sondern die Verpflichtung zu dieser Verwerfung gehr aus
dom Zwecke des Bundes hervor.
II. Da gleichfalls nach dem Geiste des eben angeführten Art. 57 der Schluß-Akte
und der hieraus hervorgehenden Folgerung, welche der Art. 58 ausspricht, keinem
Deutschen Souverain durch die Landstände die zur Führung einer den Bundespflichten
und der Landes-Verfassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel verweigert
werden dürfen; so werden Fälle, in welchen ständische Versammlungen die Bewilligung