Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Nro.  55.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

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Montag,  den  30  Juli  1832.

 

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Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Die  Bundes-Beschlüsse  vom  28.  Juni  1832  betreffend.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Die  Bundes-Beschlüsse  vom  28.  Juni  1332  betreffend.

In  der  XAII.  Sitzung  der  Bundes=  Versammlung  vom  28.  Juni  1832  sind  folgende
  sechs  Artikel  beschlossen  worden:

I.  Da  nach  dem  Art.  57  der  Wiener-Schluß-Akte  die  gesamte  Sraatsgewalt  in
dem  Oberhaupte  des  Staates  vereinigt  bleiben  muß,  und  der  Souverain  durch  eine
landständische  Verfassung  nur  in  der  Ausübung  bestimmter  Rechte  an  die  Mitwirkung
der  Stände  gebunden  werden  kann;  so  ist  auch  ein  Deutscher  Souverain,  als  Mitglied
des  Bundes,  zur  Verwerfung  einer  hiermit  in  Widerspruch  stehenden  Petition  der
Stände  nicht  nur  berechtigt,  sondern  die  Verpflichtung  zu  dieser  Verwerfung  gehr  aus
dom  Zwecke  des  Bundes  hervor.

II.  Da  gleichfalls  nach  dem  Geiste  des  eben  angeführten  Art.  57  der  Schluß-Akte
  und  der  hieraus  hervorgehenden  Folgerung,  welche  der  Art.  58  ausspricht,  keinem
Deutschen  Souverain  durch  die  Landstände  die  zur  Führung  einer  den  Bundespflichten
und  der  Landes-Verfassung  entsprechenden  Regierung  erforderlichen  Mittel  verweigert
werden  dürfen;  so  werden  Fälle,  in  welchen  ständische  Versammlungen  die  Bewilligung