Reichs-Gesetzblatt.
No 22.
Inhalt: Münzgesetz. S. 233.
(Nr. 953.) Münzgesetz, Vom 9. Juli 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen x.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Artikel 1.
An die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswährungen tritt die
Reichsgoldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Mark, wie solche durch
§. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871, betreffend die Ausprägung von
Reichsgoldmünzen (Reichs= Gesetzbl. S. 404), festgestellt worden ist.
Der Zeitpunkt, an welchem die Reichswährung im gesammten Reichsgebiete
in Kraft treten soll, wird durch eine mit Zustimmung des Bundesrathes zu er-
lassende, mindestens drei Monate vor dem Eintritt dieses Zeitpunktes zu verkün-
dende Verordnung des Kaisers bestimmt. Die Landesregierungen sind ermächtigt,
auch vor diesem Zeitpunkte für ihr Gebiet die Reichsmarkrechnung im Verord-
nungswege einzuführen.
Artikel 2.
Außer den in dem Gesetze vom 4. Dezember 1871 bezeichneten Reichsgold-
münzen sollen ferner ausgeprägt werden Reichsgoldmünzen zu fünf Mark, von
welchen aus einem Pfunde feinen Goldes 279 Stück ausgebracht werden. Die
Bestimmungen der §§. 4, 5, 7, 8 und 9 jenes Gesetzes finden auf diese Münzen
entsprechende Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß bei denselben die Ab-
weichung in Mehr oder Weniger im Gewicht (§. 7) vier Tausendtheile, und der
Unterschied zwischen dem Normalgewicht und dem Passirgewicht (§. 9) acht
Tausendtheile betragen darf.
Reichs-Gesetzbl. 1873. 39
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juli 1873.