Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Mark, sowie mit der Jahreszahl der Ausprägung, auf der anderen Seite das 
Bildniß des Landesherrn beziehungsweise das Hoheitszeichen der freien Städte 
mit einer entsprechenden Umschrift und dem Münzzeichen. Durchmesser der 
Münzen, Beschaffenheit und Verzierung der Ränder derselben werden vom Bun- 
desrathe festgestellt. 
§. 3. 
Die übrigen Silbermünzen, die Nickel, und Kupfermünzen tragen auf der 
einen Seite die Werthangabe, die Jahreszahl und die Inschrift „Deutsches 
Reich“, auf der andern Seite den Reichsadler und das Münzzeichen. Die 
näheren Bestimmungen über Zusammensetzung, Gewicht und Durchmesser dieser 
Münzen, sowie über die Verzierung der Schriftseite und die Beschaffenheit der 
Ränder werden vom Bundesrathe festgestellt. 
§. 4. 
Die Silber-,  Nickel- und Kupfermünzen werden auf den Münzstätten der- 
jenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit erklären, ausgeprägt. Die Aus- 
prägung und Ausgabe dieser Münzen unterliegt der Beaufsichtigung von Seiten 
des Reichs. Der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmung des Bundesrathes 
die auszuprägenden Beträge, die Vertheilung dieser Beträge auf die einzelnen 
Münzgattungen und auf die einzelnen Münzstätten  und die den letzteren fur die 
Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Vergütung. 
Die Beschaffung der Münzmetalle für die Münzstätten erfolgt auf Anordnung 
des Reichskanzlers. 
Artikel 4. 
Der Gesammtbetrag der Reichssilbermünzen soll bis auf Weiteres zehn 
Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen. 
Bei jeder Ausgabe  dieser Münzen ist eine dem Werthe nach gleiche Menge 
der umlaufenden groben Landessilbermünzen und zwar zunächst der nicht dem 
Dreißigthalerfuße angehörenden einzuziehen. Der Werth wird nach der Vor- 
schrift im Art. 14 §. 2 berechnet. 
Artikel 5. 
Der Gesammtbetrag der Nickel- und Kupfermünzen soll zwei und eine 
halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen. 
Artikel 6. 
Von den Landesscheidemünzen sind: 
1) die auf andere als Thalerwährung lautenden, mit Ausschluß der baye- 
rischen Heller und der mecklenburgischen nach dem Marksysteme ausge- 
prägten Fünf-, Zwei= und Einpfennigstücke, 
2) die auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden Scheidemünzen zu 
2 und 4 Pfennigen, 
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