Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

— 279 
  
Maßstab 
der 
Verzollung. 
  
1 Zentner 
1 Zentner 
Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
Abgabensätze 
  
  
nach dem 
30-Thaler= Fuß. 
Thlr. 
11 
20 
frei 
# 
frei 
— 
nach dem 
524= Gulden-Fuß. 
F. Kr. 
Für Tara wird vergütet 
vom Zentner 
Brutto-Gewicht: 
Pfund. 
  
25 
15 
  
  
19 15 
35 — 
14 — 
frei 
frei . 
  
  
22 in Kisten. 
12 in Fässern, Seronen (nicht von Thier- 
häuten) und Kanasserkörben. 
9 in Körben. 
8 in Thierhäute 
4 in Ballen aus - Bast und Binsen. 
2 in Ballen anderer Art. 
16 in Fässern 
13 in Körben 
12 in Kanasserkörben 
6 in Ballen 
Bei Zigarren außer der vorstehen- 
den Tara für die äußere Umschliehung 
noch 24 Pfunde falls die Cigarren 
in kleinen  Kisten, und 12 Pfund,  
falls sie in Körbchen oder  Pappkästen 
verpackt sind. 
23 in Kisten. 
Für Brod- (Hut-) Zucker, Kandis, 
Bruch= oder Lumpenzucker: 
14 in Fässern mit Dauben von Sichen- und 
anderem harten Holze. 
10 in anderen Fässern. 
Für Rohzucker und Farin (Zucker- 
mehl), sowie gestoßenen Zucker 
13 in Fässern mit Dauben von Eichen- und 
anderem harten Holze. 
10 in anderen Fässern. 
13 in Kisten. 
8 in außereuropäischen Rohrgeflechten (Ka- 
nassers, Kranjans). 
7 in anderen Körben. 
4 in Ballen. 
11 in Fässern. 
 
	        
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