Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

  
Benennung der Gegenstände. 
  
No 
 
 
 
 
  
29. Schießpulver . . . . . 
30. Seide und Seidenwaaren: 
a) Seiden-Kokons; Seide, abgehafpelt (Greze) oder gesponnen;) Floret- 
seide, gekämmt, gesponnen oder gezwirnt, alle diese Seide nicht ge- 
färbt; auch Abfälle von gefärbter Seide . . . . . ... 
b) Seide und Floretseide gefärbt . . .. . . .. . . . . 
c) Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit 
Metallfäden. 
d) Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, 
Leinen, Wolle oder anderen, unter Nr. 41 genannten Thierhaaren. 
Anmerk. Ganz grobe Gewebe aus robem Gespinnst von Seidenabfällen, welche das 
Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen 
u. s. w. verwendet weden. 
31. Seife und Parfümerien: 
a) grüne, schwarze und andere Schmierseife. 
b) gemeine feste Seifen .... . . . . 
c) feine in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen, Töpfen 2. 
d) Parfümerien allert Art. 
32. Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, insofern sie in einzelnen Ver- 
einsstaaten zum Gebrauche im Lande eingeführt werden dürfen, und 
unter Berücksichtigung der besonderen Stempel- und Kontrolvorschriften 
Steine und Steinwaaren: 
a) Steine, rohe oder blos behauene; Flintensteine; Mühlsteine, auch mit 
eisernen Reifen; polirte Schieferplatten; Schleif- und Wetzsteine aller 
Art; grobe Steinmetzarbeiten, z. B. Thür, und Fensterstöcke, Säulen 
und Säulenbestandtheile, Rinnen, Röhren und Tröge und dergleichen, 
ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und Mar- 
mor; Schusser (Knicker) aus Marmor und dergleichen ..
	        
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