Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Zweite Abtheilung. 
Bestimmungen über die Ausfuhr. 
Bei der Ausfuhr werden Abgaben nicht erhoben. 
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Dritte Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Maaß, nach Stück- 
 
zahl oder nach dem Werthe. 
Der Zoll ist nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zu ent- 
richten, welche an dem Tage gültig sind, an welchem die zum Eingange 
bestimnten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Verzollung, zur 
Abfertigung auf Begleitschein II., oder zur Anschreibung auf Privat- 
kreditlager gestellt werden. 
II. Der dem Tarife zu Grunde liegende Zentner (gleich funfzig Kilo- 
gramm) ist in hundert Pfunde getheilt. 
III. a) Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewichte oder nach dem 
Nettogewichte erhoben. 
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig 
verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für 
die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport ver- 
standen. « - - 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Um- 
gebung wird Tara genannt. " 
Ist die Umgebung  für den Transport und für die Aufbewah- 
rung nothwendig dieselbe, wie es z. B. bei Syrup u. s. w. die ge- 
wöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. 
Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. 
Die kleinen, zur unmittelbaren Sicherung der Waare nöthigen Um- 
schließungen (Flaschen, Papier, Pappe, Bindfaden und dergl.) werden 
bei Ermittelung des Nettogewichts nicht in Abzug gebracht; ebenso- 
wenig, der Regel nach, Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, 
welche der Waare beigemischt sein möchten. Eine Ausnahme von 
letzterer Bestimmung findet rücksichtlich der zu Wasser eingegangenen 
Waaren in der Weise statt, daß, wenn in  Folge von Havarie durch 
eingedrungenes Wasser oder andere fremde Bestandtheile das Gewicht 
der Waare vermehrt ist, bei der Verzollung ein dem Gewicht des 
Wassers 2c. entsprechender Abzug von dem vorgefundenen Gewicht 
der Waare zugestanden wird. — Auch ist es gestattet, die Waare 
unter amtlicher Aufsicht zu trocknen, worauf das nach der Trocknung 
vorgefundene Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt wird.
	        
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