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b) Die Zölle werden vom Bruttogewichte erhoben:
1) von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler
oder einen Gulden und fünfundvierzig Kreuzer vom Zentner nicht
übersteigt;
2) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im
Tarife ausdrücklich festgesetzt ist.
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung
der Zoll nicht nach dem Bruttogewichte zu erheben ist, wird das
Nettogewicht der Verzollung zu Grunde gelegt.
d) Bei Bestimmung dieses Nettogewichts ist Folgendes zu beobachten:
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zoll=
tarife bestimmten Sätzen berechnet.
2) Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist,
blos in einfache Säcke von Pack= oder Sackleinen gepackt zur
Verzollung gestellt, so wird eine Taravergütung von 2 Pfund
vom Zentner bewilligt, insoweit nicht in der ersten Abtheilung
eine geringere Taravergütung für derartige Verpackungen vor-
geschrieben ist. Bei einer Verpackung in Schilf. oder Stroh-
matten oder ähnlichem Material können 4 Pfund vom Zentner
für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der ersten Abthei-
lung eine geringere Taravergütung für Ballen vorgeschrieben ist.
Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als
2 Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte
Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material
verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für
Ballen nur damn anwendbar, wenn das dazu verwandte Material
nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei
Säcken in das Gewicht fällt.
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund über-
steigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von
einem Bruttogewichte über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet
werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit
der Taravergũtung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermit-
telung des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen.
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abthei=
lung 1, 2c. und 41c.) findet diese Bestimmung schon Anwen-
dung, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 6 Zentner
angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine
Tara bewilligt wird.
3) Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei
Gegenständen, deren Verzollung nach dem Nettogewichte geschieht,
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