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die tarifmäßige Tara gelten, oder das Nettogewicht entweder
durch Verwiegung der Waare ohne die Tara oder der letzteren
allein ermitteln lassen will. Bei Flüssigkeiten und anderen Gegen-
ständen, deren Nettogewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt
werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und für
die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Zolltarife
berechnet und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen
Anwendung desselben. Die Zollbehörde ist befugt, die Netto-
verwiegung eintreten zu lassen, wenn eine von der gewöhnlichen
abweichene Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche Ent-
fernung von den im Zolltarif angenommenen Tarasätzen bemerk-
bar wird.
IV. Bei den Hauptzollämtern an der Grenze ist jede Zollentrichtung und
jede durch das Vereinszollgesetz vorgeschriebene Abfertigung ohne Ein-
schränkung sowohl bei der Einfuhr, als bei der Ausfuhr und Durchfuhr
zulässig.
Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von wel-
chen die Gefälle nicht über zehn Thaler vom Zentner betragen, oder
welche nach der Stückzahl zu verzollen sind, in unbeschränkter Menge
eingehen.
Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende Gegenstände
dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Ge-
fälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von
einhundert Thalern nicht übersteigen.
Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden Waaren
mit Ladungsverzeichnis sind Nebenzollämter erster Klasse ohne Einschrän-
kung befugt.
Ueber Nebenzollämter zweiter Klasse können Waaren, welche nicht
höher als mit fünf Thalern für den Zentner belegt sind, oder welche
nach der Stückzahl oder nach dem Werthe zu verzollen sind, in Mengen
eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung
den Betrag von fünfundzwanzig Thalern nicht übersteigen. Der Ein-
gang von höher belegten Gegenständen ist nur in Mengen von höchstens
fünfzig Pfund zulässig. Vieh kann über Nebenzollämter zweiter Klasse
in unbeschränkter Menge eingehen.
Zur Abfertigung der mit der Post eingehenden Gegenstände sind
die Nebenzollämter erster und zweiter Klasse ohne Einschränkung befugt.
Innerhalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Neben-
zollämter erster und zweiter Klasse Waaren, welche mit Berührung des
Auslandes aus einem Theile des Vereinsgebietes in den anderen ver-
sendet werden, bei dem Aus- und Wiedereingang abfertigen.
Insoweit das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, werden ein-
zelne Nebenzollämter von der obersten Landesfinanzbehörde mit erwei-
terter Abfertigungsbefugniß, auch mit der Ermächtigung zur Ausstellung
und Erledigung von Begleitscheinen I. versehen werden.