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(Nr. 959.) Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kautionen der Post= und Telegraphen=
beamten. Vom 12. Juli 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen Xx.
verordnen auf Grund des §. 7 des Gesetes, betreffend die Kautionen der Bundes-
beamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit
dem Bundesrath, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:
Artikel 1.
Post- und Telegraphenbeamten, welche eine mit Kautionspflicht verbundene
Dienststellung erhalten und die für die letztere erforderliche Kaution auf einmal
zu beschaffen außer Stande sind, kann von dem General-Postamte beziehungs-
weise von der General-Direktion der Telegraphen ausnahmsweise gestattet wer-
den, die Beschaffung der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehalts-
abzügen zu bewirken, welche nicht, weniger als fünfzig Thaler jährlich betragen
dürfen. .
Auf Beamte, welche an der Verwaltung einer Ober-Postkasse oder Ober-
Telegraphenkasse theilnehmen oder die Vorsteherstelle eines Postamtes bekleiden,
finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Artikel 2.
Die Ansammlung und Aufbewahrung dieser Gehaltsabzüge erfolgt gemäß
Artikel 6 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei den Verwaltungen
der Post, der Telegraphen und des Eichungswesens angestellten Beamten, vom
29. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 285). «
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel. .
Gegeben Bad Ems, den 12. Juli 1873.
(L. S.) Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers:
Delbrück.