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§. 3.
„Fünfzig Kubikmeter Bruttoraumgehalt“ im Sinne des §.1 des Gesetzes
vom 28. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 184) ist zu rechnen:
a) bei Segelschiffen gleich 22 Tonnen zu 1000 Kilogramm,
b) bei Dampfschiffen gleich 15 Tonnen zu 1000 Kilogramm
derjenigen Tragfähigkeit, welche in den vor dem 1. Januar 1873 für deutsche
Schiffe ausgefertigten deutschen Meßbriefen aufgeführt ist.
§. 4.
Anträge auf Aenderung von Namen der in das Schiffsregister eingetra-
genen Schiffe sind an die zufänigen Schiffsregister-Behörden zu richten, welche
dieselben mit denjenigen Bemerkungen, zu denen die Anträge ihnen etwa Anlaß
geben, dem Reichskanzler-Amte vorzulegen haben.
§. 5.
Die nach §. 3 des Gesetzes vom 28. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 184)
von den Schiffen zu führenden Namen sind hell auf dunkelem Grunde in latei-
nischer Druckschrift von solcher Größe anzubringen, daß
1) die Höhe der kleinsten Buchstaben
bei Schiffen unter 300 Kubikmeter Nettoraumgehalt mindestens
5 Zentimeter,
bei Schiffen von 300 bis 1000 Kubikmeter Rettoraumgehalt min-
destens 7, Zentimeter,
bei Schiffen von 1000 Kubikmeter Nettoraumgehalt und darüber
mindestens 10 Zentimeter, und
2) die Breite der die Buchstaben bildenden Grundstriche mindestens 1/8 der
Höhe der Buchstaben
beträgt.
Berlin, den 13. November 1873.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(N. v. Decker).