Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Tage:

Gefängniß  Geld.
/  oder
Handarbeit.  *

14)  Wer  aufgesetzte  Klaftern,  Haufen  oder  Shoce  *l  chtlich  —
einreißt  oder  umwirft,  mit..  .  I
bis  —  20

 

 

 

§  48.  Andre  mit  einer  Enewendung  nicht  verbundene  Vergehungen  wider  allgemeine
oder  örtliche  Verbote,  welche  den  Forstschutz,  die  Ordnung  des  Forsthaushaltes  oder  die
Beförderung  der  Forstcultur  zum  Zweck  haben,  werden  nach  dem  Ermessen  des  Richters
mit  thunlichster  Beachtung  der  im  9  17  bestimmren  Strafverhaͤltnisse  mit  Gefängniß,  Handarbeit
  oder  Geldbuse,  einerekenden  Falls  zugleich  uncer  Confiscation  der  abgenommenen
Werkzeuge  geahndee.

§  49.  Rucksichtlich  der  in  6  17  und  18  erwähnten  Forstpolizeivergehen  kann  bei
dem  Hinzutritte  der  §  6  untrer  1b5,  2b  oder  3  b  angegebenen  erschwerenden  Umstände
oder  in  Wiederholungsfällen,  dafern  nicht  nach  Verbüsung  der  Scrafe  wegen  des  frühern
Vergehens  bereits  ein  Jahr  verflossen  ist,  nach  den  vorwaltenden  Umständen  die  Strafe
angemessen  erhöht,  auch  statt  der  vorgeschriebenen  Geldstrafe  auf  Gefängnißstrafe  erkannt
werden,  und  ist  letztern  Falls  eine  Geldbuse  von  Fünf  Groschen  Einem  Tage  Gefängniß
gleich  zu  achten.

§5  20.  Defern  die  nach  §  17  bis  mie  19  verwirkten  Geldstrafen  wegen  Unvermsgens
  des  Forsifrevlers  nicht  einzubringen  sind,  so  sind  sie  in  Gefängniß  oder  Handarbeit
zu  verwandeln,  und  ist  auch  dießfalls  Ein  Tag  Gefängniß  oder  Handarbeit  einer  Geldbuse
von  Fünf  Groschen  gleich  zu  achten.

§21.  Hat  derjenige,  welcher  bei  Verübung  eines  Forstpolizeivergehens  auf  der  That
betroffen  wird,  der  Pfändung  oder  Verhaftung  mit  Gewale  oder  lebensgefährlichen  Drohungen
  sich  widersetzt,  oder  bei  Begehung  der  That  Waffen  oder  gefährliche,  zu  dem  beabsichtigten
  Geschäfe  nicht  erforderliche  Werkzeuge  bei  sich  geführt,  oder  von  dergleichen
Waffen,  oder  auch  andern  mitgebrachten  gefährlichen  Werkzeugen  gegen  diejenigen,  welche
ihn  anhalten  wollen,  wirklich  Gebrauch  gemache,  so  sind  die  Borschriften  Art.  233,  234
des  Criminalgesetzbuchs  in  Anwendung  zu  bringen.

§  22.  Zusammenrottungen  zu  gewaltthätiger  Verübung  von  Forstpolizeivergehen  sind
mit  vier=  bis  achtwöchentlicher  Gefängnißstrafe  zu  ahnden;  bei  wirklich  ausgeübten  Gewaltchärigkeiren
  aber  treten  die  Bestimmungen  des  Criminalgesetzbuchs  Art.  118  ein,  wonach
die  Strafe,  nach  den  dort  ausgedrückten  verschiedenen  Abstufungen  bis  auf  Acht  Jahre
Juchthaus  zweiten  Grades  steigen  kann.